21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 31550

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss18.02.2022

Anspruch auf Mietanpassung auch bei mittelbaren Auswirkungen staatlicher Corona-Maßnahmen möglichVorliegend kein Anspruch auf Vertrags­an­passung

Mittelbare Wirkungen der Corona-Pandemie und der auf ihr beruhenden staatlichen Maßnahmen können einen Anspruch auf Anpassung des Mietzinses wegen des Wegfalls der Geschäfts­grundlage begründen. Die Unzumutbarkeit des Festhaltens am ursprünglichen Vertrag kann allerdings nur anhand der konkreten Umstände geprüft werden. Dies setzt allerdings Vortrag zur Kostenstruktur des Geschäfts­be­triebs und ihrer Entwicklung in der Pandemie, der allgemeinen finanziellen und wirtschaft­lichen Verhältnisse des Betriebs, der Inanspruchnahme staatlicher Hilfsleistungen bzw. eines Anspruchs hierauf voraus. Da dieser Vortrag fehlte, hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) einen Anspruch auf Anpassung der Miete abgelehnt.

Die Beklagte mietete vom Kläger Gewerbeflächen für einen Reini­gungs­betrieb in Frankfurt am Main. Weil im Zusammenhang mit den behördlichen Anordnungen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus viele beruflichen und privaten Veranstaltungen entfielen, ließen viele Menschen weniger Kleidung bei der Beklagten reinigen. Dies führte ab März 2020 zu einem deutlichen Umsatzeinbruch. In der Zeit von April bis Juli 2020 zahlte die Beklagte deshalb keine Miete. Der Kläger begehrt nunmehr die ausstehenden Mieten. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben.

OLG bestätigt Anspruch des Vermieters auf die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen

Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger habe Anspruch auf die vertraglich vereinbarten Mietzahlungen, begründete das OLG seine Entscheidung. Die vertraglichen Vereinbarungen seien hier nicht durch die Corona-Pandemie und die damit einhergehenden staatlichen Beschrän­kungs­maß­nahmen herabgesetzt gewesen. Zwar sei die Geschäftsgrundlage des Mietvertrages durch die Folgen der Pandemie schwerwiegend gestört worden. Es sei davon auszugehen, dass sich die behördlichen Anordnungen auch auf den nicht unmittelbar von staatlichen Schlie­ßungs­maß­nahmen betroffenen Geschäfts­betrieb der Beklagten auswirkten. „Es ist gerichtsbekannt, dass aufgrund der erheblichen staatlichen Beschränkungen für nahezu jegliche privaten und geschäftlichen Veranstaltungen mit der Folge des Ausfalls auch zahlreicher Aktivitäten insbesondere festlichen Charakters sowie umfangreicher Anordnung von Heimarbeit der Bedarf an Reini­gungs­leis­tungen ... deutlich gesunken war“, führt das OLG aus. Hätten die Parteien eine solche Pandemie vorausgesehen, hätten sie voraussichtlich eine zeitweise Herabsetzung der Miete oder jedenfalls ihre zeitweise Stundung vereinbart.

Unzumutbarkeit durch Festhalten des Mietvertrages nicht dargelegt

Die Beklagte könne dennoch keine Anpassung des Vertrages verlangen, da sie nicht dargelegt habe, dass ihr das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden könne. Dabei komme es nicht darauf an, dass die hier streit­ge­gen­ständ­lichen Folgen nur mittelbar auf die staatlichen Maßnahmen zurückzuführen seien. Die Beklagte habe aber nicht dargelegt, dass ihr das Festhalten an dem Mietvertrag unzumutbar gewesen sei.

Fehlender Vortrag zu Kostenstruktur des Geschäfts­be­triebs

Es fehle Vortrag zu relevanten Umständen wie insbesondere der Kostenstruktur des Geschäfts­be­triebs und ihrer Entwicklung, der allgemeinen finanziellen und wirtschaft­lichen Verhältnisse der Beklagten sowie der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe staatliche Hilfeleistungen erhalten wurden oder ein Anspruch auf sie bestand. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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