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18.01.2025  
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss16.05.2011

OLG Frankfurt am Main: Brautpaar hat keinen Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen "schwarz" bezahlten Hochzeits­ver­an­stalter für entgangene GeschenkeVeranstalter muss Ehepaar bei Hochzeit nicht zu Gewinnen in Form von Geld- und Goldgeschenken verhelfen

Ein türkisches Brautpaar hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen einen Hochzeits­ver­an­stalter, wenn dem Brautpaar aufgrund einer Raumänderung und dadurch bedingter geringerer Gästezahl Geld- und Goldgeschenke entgehen. Da der Zweck einer Hochzeitsfeier nicht darin besteht, Gewinne zu erzielen, besteht für den Veranstalter nicht die Pflicht, dem Ehepaar zu einem Gewinn in Form von Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen - erst Recht nicht, wenn dieser vom Brautpaar zum Teil "schwarz" bezahlt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall wollte ein Ehepaar einen Veranstalter auf Schadensersatz in Höhe von rund 12.000 Euro wegen Nichterfüllung eines Bewir­tungs­ver­trages in Anspruch nehmen. Laut schriftlichem Vertrag sollte dieser im Frühjahr 2010 eine türkische Hochzeit mit 620 Personen im Veran­stal­tungssaal eines Landkreises durchführen. Neben dem im Vertrag genannten Preis (rund 6.300 Euro) sollte ein Großteil der Vergütung - 50 % - "schwarz" gezahlt werden. Nachdem sich abzeichnete, dass der Saal am geplanten Tag noch nicht fertig gestellt sein würde, wich das Ehepaar auf andere Räumlichkeiten aus. Da in den neuen Räumen nur eine Bewirtung von 400 Personen möglich war, hätten - so das Ehepaar - 220 Gäste wieder ausgeladen werden müssen. Hierdurch seien ihnen Geld- und Goldgeschenke im Wert zwischen 50 und 100 Euro entgangen, was insgesamt einen Betrag 8.250 Euro ausmache. Weiterhin fordert das Ehepaar von dem Veranstalter Ersatz vorge­richt­licher Rechts­an­walts­kosten sowie weiter angefallene Kosten für die Hochzeitsfeier in den Ausweichräumen.

Gericht erklärt gesamten Vertrag wegen offensichtlich geplanter Steuer­hin­ter­ziehung für nichtig

Die gegen die Zurückweisung ihres Prozess­kos­ten­hil­fean­trages durch das Landgericht eingelegte Beschwerde des Ehepaars wies das Oberlan­des­gericht Frankfurt nunmehr zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein vertraglicher Schaden­s­er­satz­an­spruch schon daran scheitere, dass ein Teil der Vergütung an den Veranstalter "schwarz" habe gezahlt werden sollen. Da dies offenbar der Steuer­hin­ter­ziehung habe dienen sollen, sei der gesamte Vertrag nichtig.

Zweck einer Hochzeitsfeier ist nicht wie bei gewerbliche Veranstaltung Gewinnerzielung

Es komme hinzu - so das Oberlan­des­gericht weiter -, dass es sich bei dem von dem Ehepaar geltend gemachten "entgangenen Gewinn" in Form der Gastgeschenke nicht um einen erstat­tungs­fähigen Schaden handele. Zwar solle der Schaden­s­er­satz­an­spruch den Berechtigten so stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre. Der Zweck einer Hochzeitsfeier sei aber nicht darauf gerichtet, wie bei einer gewerblichen Veranstaltung Gewinne zu erzielen. Die von dem Veranstalter übernommene Pflicht habe daher nicht darin bestanden, dem Ehepaar zu einem Gewinn in Form von Geld- und Goldgeschenken zu verhelfen.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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