Der Eigentümer der wertvollen Nobelkarosse hatte der Blumendekoration zwar zugestimmt, aber nur unter der Bedingung, daß hierdurch keinerlei Schäden am Fahrzeug auftreten dürften. Der Beklagte beruhigte ihn mit dem Hinweis, er werde zur Befestigung Saugnäpfe* verwenden, eine auch von Blumengeschäften praktizierte Methode. Eine Verwandte, die früher als Floristin gearbeitet habe, werde ihm dabei sachkundig zur Seite stehen. Mit dieser Zusage gab sich der Pkw-Eigentümer zufrieden.
In der Tat ließ sich hinterher derjenige Teil des Blumenschmucks, der mit Saugnäpfen angebracht war, problemlos entfernen. Dagegen traten dort, wo der Beklagte absprachewidrig Teppich-Klebebänder verwendet hatte, unerwartete Schwierigkeiten auf. In der Sommerhitze hatte es nämlich das Klebeband auf seine Weise dem Brautpaar gleichgetan und war mit seinem Partner, dem Fahrzeuglack, eine innige Verbindung eingegangen.
Doch was bei einem menschlichen Paar höchst erwünscht, erfahrungsgemäß aber unsicher ist, wurde bei dem Paar Lack/Klebeband schon bald zur traurigen Gewißheit: Die Verbindung erwies sich als absolut dauerhaft und unlösbar. Alle Versuche, sie auf schonende Weise zu beenden, schlugen fehl. Da führte auch die scheinbar geniale Idee mit dem Fön nicht.weiter. Mit dessen Hilfe wollte ein erfahrener Oldtimer-Restaurator den Klebstoff erhitzen, um ihn sodann leichter entfernen zu können. Ohne Erfolg; die Sommersonne hatte das doppelseitig beschichtete Klebeband in den empfindlichen Fahrzeuglack regelrecht eingebrannt.
Was der junge Mann verbunden hatte, konnte kein Mensch mehr trennen. Jedenfalls nicht, ohne häßliche Spuren zu hinterlassen.
Der Eigentümer des Oldtimers entschloß sich deshalb schweren Herzens, sein gutes Stück teilweise neu lackieren zu lassen. Hierfür und für ein Sachverständigengutachten mußte er 7.850 DM aufwenden Diese Kosten verlangte er vom Schädiger ersetzt.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab dem Kläger recht. Die Richter kreideten dem Beklagten an, das Eigentum des Autobesitzers fahrlässig verletzt zu haben. Er hätte voraussehen können, daß ein für ganz andere Zwecke entwickeltes Teppich-Klebeband den Fahrzeuglack beschädigen konnte. Hätte er sich an die Absprache gehalten und ausschließlich Saugnäpfe verwendet, wäre das Mißgeschick nicht. passiert.
Eine Kürzung des Schadensersatzanspruchs unter dem Gesichtspunkt, daß die Schadensbeseitigung zu einem Wertanstieg geführt habe, lehnte das Gericht ab. Zwar komme bei der Neulackierung eines beschädigten Gebrauchtwagens grundsätzlich ein Abzug "neu für alt" in Betracht. Doch gelte das nicht ohne weiteres für einen Oldtimer. Bei ihm stehe die Erhaltung des Original-Zustands im Vordergrund. Im Gegenteil: Der Austausch von Originalteilen gegen neuwertige Ersatzteile wirke sich hier eher wertmindernd aus.