15.11.2024
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Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil11.08.2010

Kommerzielle Veranstaltung türkischer Hochzeitsfeste nicht in jedem Gewerbegebiet zulässigGeplante Nutzung­s­än­derung eines Hallengebäudes führt zu städtebaulichen negativen Auswirkungen

Eine Vergnü­gungs­stätte im baupla­nungs­recht­lichen Sinn kann vorliegen, wenn eine ca. 800 m² große Veran­stal­tungshalle mit Platz für 985 Personen, einer angeschlossenen Cafeteria sowie 160 Stellplätzen regelmäßig an jedem Wochenende zur Veranstaltung von Festen für ein größeres Publikum mit bis zu 700 Gästen aus einem überörtlichen Einzugsbereich bei einem Unter­hal­tungs­programm und mehrstündigem Abspielen von Musik in erheblicher Lautstärke auch in den Abendstunden gewerblich betrieben wird und die Anfahrt der Besucher am Nachmittag und deren Abfahrt in der Nacht einen Zeitraum von etwa zwei Stunden einnimmt. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Karlsruhe.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Aufhebung einer Baugenehmigung für die Umnutzung einer Halle im Rahmen eines Wider­spruchs­ver­fahrens. Das betroffene Grundstück liegt in Wiesloch im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein Gewerbegebiet festsetzt, allerdings die - an sich ausnahmsweise mögliche - Zulassung von Vergnü­gungs­stätten ausschließt. Der Kläger hatte bei der beklagten Stadt einen Bauantrag für den Ausbau und die Umnutzung der vorhandenen Hallengebäude zu Veran­stal­tungs­stätten und für die Herstellung von 160 Stellplätzen gestellt, um die Halle nebst Cafeteria für Messe­ver­an­stal­tungen, Ausstellungen, Seminare, Vortrags­ver­an­stal­tungen und Gastgewerbe für die Zielgruppen Großunternehmen, Vereine, Gesellschaften und private Veranstaltungen zu nutzen. Die Gesamt­nutz­fläche des Gebäudes beträgt fast 1700 m², der Veran­stal­tungsraum allein 789 m². Im Laufe des Verwal­tungs­ver­fahrens stellte sich heraus, dass die Räumlichkeiten vor allem an Wochenenden von großen, insbesondere türkischen Hochzeits­ge­sell­schaften mit durch­schnittlich 700 Gästen mit mehrstündigen Musikd­a­r­bie­tungen (Halle­n­in­nenpegel von 90 dB(A)) genutzt werden sollten. Auf einen Nachba­r­wi­der­spruch hin wurde die bereits erteilte Nutzung­s­än­de­rungs­bau­ge­n­eh­migung aufgehoben.

Voraussetzungen für Erteilung einer Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans liegen nicht vor

Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwal­tungs­gericht Karlsruhe erfolglos. Die Richter bewerteten die angestrebte Nutzung­s­än­derung des Hallengebäudes in baupla­nungs­recht­licher Hinsicht als Betrieb einer Vergnügungsstätte. Dafür waren insbesondere die städtebaulich negativen Auswirkungen, die mit der geplanten Nutzung einhergehen, maßgeblich wie insbesondere der Lärm, der von der beabsichtigten Nutzung der Gebäude unter Musikd­a­r­bie­tungen, von den feiernden Gästen sowie von dem zu erwartenden zweistündigen An- und Abfahrtsverkehr der Teilnehmer ausgehen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans lagen nach Auffassung des Gerichts nicht vor, da anderenfalls das planerische Leitbild der Gemeinde angetastet würde.

Quelle: Verwaltungsgericht Karlsruhe/ra-online

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