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29.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 32204

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Beschluss09.09.2022Oberlandesgericht Frankfurt am Main17 W 17/22
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss19.05.2022, 2-06 O) 43/22
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss09.09.2022

Kein Schmerzensgeld bei Sturz auf untergeordnetem regennassen Zuweg zur nachbarlichen TerrasseNicht jede abstrakte Gefahr von Verkehrs­sicherungs­pflicht erfasst

Ein Grundstück­seigentümer muss einen untergeordneten Zuweg zur Terrasse seines Wohnhauses nicht völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer ausgestalten. Kann der Nutzer etwaige Sturzgefahren auf dem regennassen, mit Blättern und Ästen bedeckten Steinweg mit der gebotenen Sorgfalt abwenden, bestehen keine weitergehenden Verkehrs­sicherungs­pflichten. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat die Beschwerde der gestürzten Nachbarin gegen ihr vom Landgericht verwehrte Prozess­kos­tenhilfe für eine Klage u.a. auf Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 zurückgewiesen.

Entlang der von der Antragstellerin gemieteten Garage verläuft auf dem Grundstück der Antragsgegnerin ein unbeleuchteter Steinweg, der über eine offene Tür von der Garage der Antragstellerin aus erreichbar ist. Über diesen Steinweg gelangt man zur Terrasse der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin behauptet, die Antragsgegnerin habe mit ihr reden wollen. Sie habe erstmals diesen Steinweg bei Dunkelheit genutzt, um zu der Antragsgegnerin zu gelangen. Auf dem Rückweg sei sie auf dem mit Blättern, Ästen und Moos bedeckten, regennassen und schmierigen Weg gestürzt. Dabei habe sie sich eine Scham-, Sitz- und Kreuz­bein­fraktur zugezogen. Wegen Verletzung von Verkehrs­si­che­rungs­pflichten beabsichtigt sie, die Antragsgegnerin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 zu verklagen.

OLG: Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch

Ihren Antrag auf Gewährung von Prozess­kos­tenhilfe für diese Klage hatte das Landgericht zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Die Antragsgegnerin treffe zwar grundsätzlich eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht hinsichtlich ihres Grundstücks. Sie müsse damit rechnen, dass Fußgänger den Weg nutzen. Es müsse jedoch nicht jeder abstrakten Gefahr vorbeugend begegnet werden. „Ein allgemeines Verbot, andere nicht zu gefährden, wäre utopisch“, betont das OLG insoweit. Zu treffen seien nur diejenigen Sicher­heits­vor­keh­rungen, „die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die ihm den Umständen nach zuzumuten sind“, konkretisierte der Senat.

Schaden bei realisierter fernliegender Gefährdung selbst zu tragen

Komme es in Fällen, in denen keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur „unter besonders eigenartigen und entfernt liegenden Umständen“ zu befürchten war, ausnahmsweise zu einem Schaden, müsse der Geschädigte diesen Schaden selbst tragen. So sei es hier. Es sei nicht Aufgabe der Antragsgegnerin gewesen, den Zuweg zu der Terrasse ihres Wohnhauses völlig gefahrlos gegen alle erdenklichen von dem Weg ausgehenden Risiken für die Nutzer auszugestalten. Sie habe vielmehr nur die Gefahren beseitigen müssen, die für sorgfältige Nutzer nicht erkennbar gewesen seien, mit denen diese nicht rechnen müssten und auf die sie sich auch nicht einrichten könnten.

Unüber­sicht­lichkeit der Boden­be­schaf­fenheit hätte zu Vorsicht führen müssen

Hier habe die Antragstellerin bei Dunkelheit einen für sie erkennbar nicht als eigentlichen Zugangsweg zu dem Wohnhaus gewidmeten Weg benutzt. Ihr sei der Weg nicht bekannt gewesen. Dass sie die Beschaffenheit des Weges nicht wahrgenommen habe, habe sie nicht behauptet. Die Antragsgegnerin habe angesichts dieser Umstände unterstellen können, dass sich ein sorgsamer Nutzer „eingedenk der Unüber­sicht­lichkeit der Boden­be­schaf­fenheit mit angepasster, besonderer Sorgfalt bewegt“. Dass sie dies getan habe, habe die Antragstellerin nicht dargetan. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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