21.11.2024
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Dokument-Nr. 32882

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Urteil08.05.2023Oberlandesgericht Frankfurt am Main16 U 44/22
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil08.05.2023

Stadt muss Verle­gungs­kosten für einen Hubschrauber­lande­platz wegen Kita-Bau bezahlenKein Rückzahlungs­anspruch - Verle­gungs­kosten sind Bestanteile der Gesamt­finanzierungs­kosten

Verpflichtet sich die Stadt zur Übernahme der Finan­zie­rungs­kosten für den Bau einer Kinder­ta­gesstätte inklusive der Mehrkosten des Bauvorhabens, die sich u.a. aus behördlichen Anforderungen ergeben, gehören Kosten zur Verlegung eines mit dem Bauvorhaben aus Sicher­heits­gründen nicht kompatiblen Hubschrauber­lande­platzes zu derartigen Mehrkosten und damit zu den Gesamt­finanzierungs­kosten. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) hat bestätigt, dass der Stadt Lich kein Rückzahlungs­anspruch bereits übernommener Finan­zie­rungs­kosten gegen die Beklagte wegen der geforderten Umlegung des auf dem Gelände der Beklagten befindlichen Hubschrauber­lande­platzes zum Betrieb der Kinder­ta­gesstätte zusteht.

Die Beklagte betreibt eine Klinik und verpflichtete sich gegenüber der Stadt Lich zur Errichtung eines Betrie­bs­kin­der­gartens, den die Stadt betreiben wollte. Die Stadt ihrerseits verpflichtete sich, 90 % der Gesamt­fi­nan­zie­rungs­kosten zu zahlen. Zu diesen Kosten gehörten gemäß dem Vertrag auch „Mehrkosten des Bauvorhabens, die sich z.B. aus behördlichen oder gesetzlichen Anforderungen ... ergeben“. Unmittelbar neben dem Gelände für den Betrie­bs­kin­der­garten befand sich ein Hubschrauberlandeplatz der Beklagten. Nach Erteilung der Baugenehmigung äußerte das Luftfahrt­bun­desamt Bedenken hinsichtlich der Abstandsflächen zwischen dem Hubschrau­ber­lan­desplatz und dem Kinder­gar­ten­gebäude. Diese Bedenken teilte die Bauauf­sichts­behörde. Die Beklagte errichtete den Kindergarten, den die Stadt nach Zahlung von rund 3.6 Mio. € in Betrieb nahm. Der Hubschrau­ber­lan­deplatz wurde auf Betreiben der Beklagten nachfolgend verlegt.

OLG verneint Rückzah­lungs­an­spruch

Die Stadt begehrt nun Rückzahlung der von ihr bereits gezahlten Fördermitteln in Höhe von rund 580.00,00 €, die auf die Verlegung des Hubschrau­ber­lan­des­platzes entfallen. Sie ist der Ansicht, dass diese Kosten nicht zu den Gesamt­fi­nan­zie­rungs­kosten zählen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Stadt hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Stadt stehen keine Rückzah­lungs­ansprüche zu, bestätigte das OLG. Die Verlegungskosten für den Hubschrau­ber­lan­deplatz gehörten zu den Gesamt­fi­nan­zie­rungs­kosten. Bei verständiger Auslegung unterfielen diese Kosten dem Bereich der den Gesamt­fi­nan­zie­rungs­kosten hinzu­zu­rech­nenden Mehrkosten des Bauvorhabens. Zu diesen Mehrkosten rechneten gemäß der exemplarischen Aufzählung im Vertrag auch Kosten, die sich aus behördlichen Anforderungen ergeben.

Bestand der Baugenehmigung hing von Verlegung des Hubschrau­ber­lan­de­platzes ab

Hier habe - nach dem seitens der Stadt nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten - die Bauauf­sichts­behörde die Aufrecht­er­haltung der bereits erteilten Baugenehmigung von der Aufgabe der Nutzung der Landesstelle abhängig gemacht. Damit habe eine behördliche Anforderung zur Lage des Hubschrau­ber­lan­de­platzes im Zusammenhang mit dem Bau der Kinder­ta­gesstätte vorgelegen. Die seitens der Bauauf­sichts­behörde aufgestellte Anforderung zur Lage des Hubschrau­ber­lan­de­platzes im Verhältnis zum streit­ge­gen­ständ­lichen Bauvorhaben sei mit einer unmittelbaren Rechtsfolge für den Bestand der Baugenehmigung verbunden gewesen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde kann die Stadt die Zulassung der Revision beim BGH begehren.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)

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