21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27333

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Beschluss25.03.2019Oberlandesgericht Frankfurt am Main13 U 213/17
Vorinstanz:
  • Landgericht Darmstadt, Urteil20.06.2017, 13 O 55/13
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss25.03.2019

Artist hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach Sturz am "Todesrad"Mögliche veränderte Stellung der sichernden Betongewichte nicht nachweislich ursächlich für Sturz

Nutzt ein Verein für Akrobatik­vorstellungen von Kindern die Gewichte eines "Todesrads", haftet der Verein für einen anschließenden Sturz des Artisten am "Todesrad" nur, wenn sich die Nutzung der Gewichte auf die Standsicherheit des "Todesrads" ausgewirkt hat. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main und wies damit die Schadens­ersatz­ansprüche eines Artisten zurück, da der zugezogene Sachverständige keine Kausalität feststellen konnte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Artist. Er verpflichtete sich, bei einem "Weihnachts­zirkus" in Darmstadt an 30 Tagen mit seinem Partner eine "Todesrad- und Hochseilnummer" darzubieten. Das "Todesrad" wurde mit vier 2-Tonnen-Gewichten gesichert, die wiederum durch Nägel im Kopfstein­pflaster fixiert wurden. Für den ordnungsgemäßen Aufbau und die erforderlichen Siche­rungs­maß­nahmen des "Todesrads" war der Kläger zuständig.

Gewichte zur Sicherung des Todesrades angeblich bei Kinder­vor­stellung verschoben

Vor einer der Abend­ver­an­stal­tungen führte der Beklagte, ein gemeinnütziger pädagogischer Verein, eine Nachmit­tags­vor­stellung durch, bei der Kinder eigene Kunststücke zeigen durften. Zur Sicherung der durch die Kinder genutzten Akrobatikgeräte (u.a. Laufseil, chinesische Stange) wurden Gewichte verwendet, mit denen der Kläger sein "Todesrad" sicherte. Während der anschließenden Abend­vor­stellung stürzte der Kläger aufgrund einer unvor­her­ge­sehenen Bewegung des "Todesrads" sechs Meter in die Tiefe und zog sich einen Bruch der rechten Ferse zu. Er verlangt nunmehr von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld im oberen fünfstelligen Bereich. Er behauptet, eines der das "Todesrad" sichernden Gewichte sei während der Kinder­vor­stellung verschoben worden.

Beeinflussung der Standsicherheit des "Todesrads" durch Veränderung der Lage der Gewichte nicht nachweisbar

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der Kläger habe nicht den Beweis erbracht, dass der Beklagte für seine Verletzungen beim Sturz vom "Todesrad" hafte, so das Oberlan­des­gericht. Vielmehr lasse sich nach den Angaben des Sachver­ständigen nicht feststellen, dass die Veränderung der Lage der Gewichte überhaupt die Standsicherheit des "Todesrads" beeinflusst und damit letztlich den Unfall verursacht habe. Ob die Betongewichte während der Kinder­vor­stellung tatsächlich bewegt worden waren, könne damit offenbleiben. Ohne Bedeutung sei auch, ob der Kläger den ordnungsgemäßen Aufbau des "Todesrades" habe nachweisen können. Jedenfalls lasse sich unter Berück­sich­tigung der Ausführungen des Sachver­ständigen nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass die Stellung der Betongewichte für den Sturz ursächlich gewesen sei. Der Sachverständige hatte ausgeführt, dass selbst ein begrenzt verschobenes Gewicht keinen wesentlichen Einfluss auf die Funkti­o­ns­fä­higkeit der Abspannung des "Todesrads" habe.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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