23.11.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil04.09.2019

Diesel-Abgasskandal: Kein Schadens­ersatz­anspruch wegen manipulierter Abschalt­ein­richtung gegen Importeurin von Skoda-NeufahrzeugenImporteur muss sich behauptetes Wissen der VW AG über manipulierte Software nicht zurechnen lassen

Das Wissen der VW AG kann der Importeurin von Neufahrzeugen der Marke Skoda, die mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet sind, nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main und wies daher Schadens­ersatz­ansprüche eines Käufers wegen sittenwidriger Schädigung oder Täuschung durch die Importeurin ab.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls verlangte Schadensersatz wegen des Erwerbs eines PKW Skoda Yeti 2. TDI, der mit dem Dieselmotor Typ EA 189 ausgestattet ist. Der Kläger behauptete, es sei eine unzulässige Motor­steu­e­rungs­software zur Regulierung der Stickoxidwerte eingebaut worden. Die Beklagte ist die deutsche Importeurin für Neufahrzeuge der Marke Skoda. Alleinige Gesell­schafterin der Beklagten ist die Porsche Siebte Vermö­gens­ver­waltung GmbH, deren einzige Gesell­schafterin die VW AG ist. Zwischen den Gesellschaften bestehen jeweils Beherrschung- und Gewin­n­ab­füh­rungs­verträge.

Sittenwidrige Schädigung und Täuschung durch Importeurin des streit­ge­gen­ständ­lichen Pkws nicht ausreichend dargelegt

Das Landgericht Darmstadt wies die Klage ab. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte auch vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main keinen Erfolg. Der Kläger habe weder eine sittenwidrige Schädigung noch eine Täuschung durch die Beklagte, die lediglich Importeurin des streit­ge­gen­ständ­lichen Pkws ist, dargelegt, stellte das Oberlan­des­gericht fest. Die Beklagte müsse sich nicht das behauptete Wissen der VW AG hinsichtlich der Ausstattung des Dieselmotor EA 189 mit einer manipulierten Software zurechnen lassen. Das Wissen eines Gesellschafters werde einer juristischen Person grundsätzlich nicht zugerechnet. Der Gesellschafter sei weder Repräsentant noch an der unter­neh­men­s­in­ternen Willensbildung beteiligt. So stehe der Gesellschaft bereits regelmäßig kein Auskunfts­an­spruch gegen ihre Gesellschafter zu, so dass sie an deren Wissen auch nicht partizipieren könne.

Lediglich wenn die Gesellschaft auf Weisung des Gesellschafters gehandelt habe, müsse sie sich auch deren Wissen zurechnen lassen. Hier sei jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die VW AG oder aber die Porsche Siebte Vermö­gens­ver­waltung GmbH im Zusammenhang mit der manipulierten Software eine konkrete Weisung an die Organe der Beklagten erteilt hätten.

Tochter­ge­sell­schaft ist regelmäßig nicht für Wissens­or­ga­ni­sation im Konzern verantwortlich

Der Umstand, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Konzern verbunden sind, reiche für sich genommen für eine Wissens­zu­rechnung ebenfalls nicht aus. Entscheidend sei, ob und wieweit ein Konzern­un­ter­nehmen im Sinne einer so genannten Wissens­or­ga­ni­sa­ti­o­ns­pflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzern­un­ter­nehmen vorhandenen Informationen habe, den es vorwerfbar nicht nutze. Eine solche Verantwortung könne sich etwa aus den Pflichten der Konzer­no­ber­ge­sell­schaft in Bezug auf den Konzern ergeben, so dass ihr das Wissen von Tochter­ge­sell­schaften zuzurechnen sei. Hier liege der Fall jedoch umgekehrt. Der beklagten Tochter­ge­sell­schaft solle Wissen der Konzer­no­ber­ge­sell­schaft zugerechnet werden. Eine Tochter­ge­sell­schaft, und so auch die Beklagte hier, sei jedoch regelmäßig nicht für die Wissens­or­ga­ni­sation im Konzern verantwortlich.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online (pm/kg)

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