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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil20.12.2018

Nutzungsgebühr für Kabelkanäle der Telekom nicht überhöhtKartell­rechts­widriger Preis­höhen­miss­brauch durch Festhalten an ausgehandelten Preisen nicht feststellbar

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main hat die Klage der Betreiberin der Breit­band­ka­belnetze in den meisten deutschen Bundesländern auf Herabsetzung des Entgelts für die Nutzung der Kabelkanäle der beklagten Deutschen Telekom GmbH (Deutsche Telekom) abgewiesen. Unter Berück­sich­tigung der gegenläufigen Interessen sei es laut Oberlan­des­gericht sachlich gerechtfertigt, dass die Deutsche Telekom weiterhin die 2002 vertraglich vereinbarten Nutzungs­entgelte verlangt.

Bereits seit den 1980iger Jahren hatten die Deutsche Telekom und ihre Rechts­vor­gän­ge­rinnen parallel zum damaligen Telefonnetz ein bundesweites Breitbandkabelnetz ausgebaut, über das digitales Fernsehen sowie Telekom­mu­ni­ka­ti­o­ns­dienst­leis­tungen (z.B. Internet-Zugänge) angeboten werden. Im Jahr 2001 wurde dieser Geschäftszweig aufgrund europa­recht­licher Vorgaben ausgegliedert und auf Regio­nal­ge­sell­schaften übertragen. Im Jahr 2003 erwarb die Klägerin über eine private Inves­to­ren­gruppe den Großteil der Regio­nal­ge­sell­schaften einschließlich des Anlagevermögens, das im Wesentlichen aus den Kabelnetzen bestand. Die Kabel­ka­na­l­anlagen, in denen die Kabelnetze verlegt sind, verblieben im Eigentum der Deutschen Telekom. Die Vertragspartner verständigten sich auf ein langfristig zu zahlendes Pauschalentgelt für die Nutzung der Kabelkanäle im unteren sechsstelligen Bereich pro Jahr.

Die Höhe des Entgelts für die Überlassung der Kabelkanäle im Bereich ab dem Hauptverteiler/Vermitt­lungs­stelle bis zum Hausanschluss (sogenannte letzte Meile) ist seit 2010 reguliert. Die von der Bundesnetzagentur für diesen Abschnitt festgesetzten Preise liegen ganz erheblich unter dem hier zwischen den Parteien vereinbarten Entgelt.

Klägerin verweist auf markt­be­herr­schende Stellung der Deutschen Telekom und verlangt Rückzahlung gezahlter Beträge in Millionenhöhe

Die Klägerin begehrte nunmehr eine Absenkung des vereinbarten Entgelts und Rückzahlung von bereits in den Vorjahren gezahlter Beträge in Höhe eines dreistelligen Milli­o­nen­betrags. Sie verweist auf die markt­be­herr­schende Stellung der Deutschen Telekom bei der Zurver­fü­gung­s­tellung von Anlagen zur Unterbringung von Breitbandkabeln und auf die deutlich niedrigeren Nutzungs­entgelte, die von der Bundes­netz­agentur für die ihrer Regulie­rungs­kom­petenz unterliegenden Leistungen festgesetzt worden seien. Mit ihrem Anliegen war sie bereits einmal vor dem Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main gescheitert. Dieses Urteil war vom Bundes­ge­richtshof aufgehoben und das Verfahren an das Oberlan­des­ge­richts zurückverwiesen worden (vgl. Bundes­ge­richtshof, Urteil v. 24.01.2017 - KZR 2/15 - ).

OLG verneint kartell­rechts­widrigen Preis­hö­hen­miss­brauch

Auch in dem neu eröffneten Berufungs­ver­fahren konnte die Klägerin das Oberlan­des­gericht nicht von ihrem Anliegen überzeugen. Ausschlaggebend war eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände dieses komplexen Falls einschließlich solcher Gesichtspunkte, die in der ersten Revisi­ons­ent­scheidung noch nicht berücksichtigt werden konnten, aber für die Interessenlage der Parteien eine ausschlag­gebende Rolle spielen. Das Oberlan­des­gericht hat dabei auch die Erwägungen berücksichtigt, die das Oberlan­des­gericht Düsseldorf in einem Urteil zu der parallel gelagerten Klage einer anderen Breit­band­ka­bel­netz­be­treiberin gegen die Deutsche Telekom angestellt hat (Urteil vom 14.3.2018, Az. VI – U (Kart) 7/16). Ein kartell­rechts­widriger Preis­hö­hen­miss­brauch durch das Festhalten an den ausgehandelten Preisen sei demnach nicht feststellbar. Auf der Grundlage einer umfassenden Bewertung des maßgeblichen Sachverhalts sei das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass das Interesse der Beklagten am Fortbestand der getroffenen Entgelt­ver­ein­barung - auch unter Einbeziehung kartell­recht­licher Wertungen - uneingeschränkt schützenswert sei, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main/ra-online

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