14.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 8236

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Urteil14.07.2009Oberlandesgericht Frankfurt am Main11 U 68/08 (Kart)
Vorinstanz:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil24.09.2008, 2/6 O 342/08
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil14.07.2009

OLG Frankfurt: Verbot der Doppel­part­ner­schaft bei Taxizentralen wettbe­wer­bs­widrigVertrags­klauseln, die Partner­ver­ein­ba­rungen mit anderen Taxizentralen verbieten, sind unzulässig

Eine Taxizentrale darf den ihr angeschlossenen Taxiunternehmen nicht die gleichzeitige Rufvermittlung durch andere Taxizentralen verwehren. Diese Geschäftspraxis ist wettbe­wer­bs­widrig. Das hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

Die Verfü­gungs­be­klagte (Beklagte) betreibt zwei Taxizentralen, denen ca. 350 Taxis in Frankfurt am Main angeschlossen sind. Für eine der von ihr betriebenen Zentralen führte die Beklagte die Zertifizierung "Service Taxi" ein, mit der ein verbesserter Quali­täts­s­tandard verbunden ist. Von den anschluss­willigen Taxi-Unternehmern verlangte sie unter Androhung einer Vertragsstrafe, dass diese keine Rufver­mitt­lungs­leis­tungen anderer Taxizentralen in Anspruch nehmen. Der Verfü­gungs­kläger (Kläger), der ebenfalls eine Taxizentrale in Frankfurt am Main betreibt, wandte sich mit einem Antrag auf einstweilige Verfügung gegen das von der Beklagten vereinbarte Verbot der Doppel­part­ner­schaft.

Das zunächst angerufene Landgericht Frankfurt am Main verbot der Beklagten daraufhin mit Urteil vom 24.9.2008, in ihren Verträgen Klauseln zu verwenden, nach denen Partner­ver­ein­ba­rungen mit anderen Taxizentralen verboten sind, oder die Zertifizierung als "Service Taxi" hiervon abhängig zu machen.

Hinweis auf Sicherung des Quali­täts­s­tandards bei "Service Taxis" nur vorgeschoben

In der Berufung bestätigte das Oberlan­des­gericht nunmehr im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts. Die Praxis der Beklagten, für die Zertifizierung als "Service Taxi" eine Inanspruchnahme anderer Taxizentralen – außer ihrer eigenen – auszuschließen, führe zu einer spürbaren Verhinderung des Wettbewerbs. Soweit sich die Beklagte zur Begründung der Maßnahme darauf berufe, diese sei zur Sicherung des Quali­täts­s­tandards bei "Service Taxis" unerlässlich, erscheine dies nur vorgeschoben. Der tatsächliche Grund für die Beschränkung – so das Oberlan­des­gericht – dürfte vielmehr darin liegen, dass die Beklagte die von Wettbewerbern betriebenen Taxizentralen nicht an den Umsatzvorteilen durch die mit der Zertifizierung verbundenen verbesserten Quali­täts­s­tandards teilnehmen lassen wolle.

Androhung von Vertragsstrafe unzulässig

Wettbe­wer­bs­rechtlich gleichermaßen unzulässig seien auch die Vertrags­klauseln, mit denen die Beklagte angeschlossenen Taxiunternehmen zur Durchsetzung des Doppel­ver­mitt­lungs­verbots eine Vertragsstrafe angedroht habe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Frankfurt vom 30.07.2009

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