21.11.2024
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Sie sehen eine Szene aus einem Fitnessstudio, in der eine Frau trainiert und ihr Trainer Hilfestellung leistet.

Dokument-Nr. 31710

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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil28.04.2022

OLG Frankfurt am Main: Kein Schadensersatz wegen unterlassener Nominierung zu internationalen Sport­wett­kämpfenBeach­volley­ballerinnen scheitern mit Schaden­s­er­satzklage

Wird ein Schadens­ersatz­anspruch wegen unterlassener Nominierung zu internationalen Turnieren darauf gestützt, dass die Nominierungs­regelungen des Sportverbands rechtswidrig sind, da nicht ausschließlich die Welt­rang­listen­punkte berücksichtigt wurden, ist der Anspruch nur begründet, wenn sich feststellen lässt, dass der Verband die Sportler/innen bei Anwendung eines korrekten Auswahl­ver­fahrens zwingend hätte nominieren müssen. Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit Entscheidung vom 28.04.2022 eine Schaden­s­er­satzklage von Beach­volley­ballerinnen ab, die wegen ihrer Nicht-Nominierung zu internationalen Wettbewerben den Verlust ihrer Startgelder beklagt hatten.

Die Klägerinnen sind professionelle Beach­vol­ley­ba­l­le­rinnen. Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportsbunds und einziges deutsches Mitglied des Volley­ba­ll­welt­verbands. Die Klägerinnen schlossen mit dem Beklagten eine Athleten- bzw. Kader­ver­ein­barung, mit der sie sich den Turnier­re­ge­lungen des Beklagten und seinem Nominie­rungsrecht unterwarfen. Der Beklagte hatte im Herbst 2018 für das gesamte folgende Jahr 2019 festgelegt, welches Team als National- oder Perspektivteam bestimmt wird und diese Teams vorrangig bei internationalen Beachvolleyball-Turnieren gemeldet. Die Klägerinnen begehren unter Hinweis auf ihre damals erzielten Weltranglisten-Punkte Schadensersatz wegen Nicht­no­mi­nierung zu sechs internationalen Turnieren im Jahr 2019. Sie werfen dem Verband vor, seine markt­be­herr­schende Stellung bei der Nominierung von Teilnehmern zu internationalen Wettkämpfen missbraucht zu haben. Das Landgericht hatte ihnen Schadensersatz in Höhe der Startgelder für die sechs Turniere zugesprochen.

OLG verneint Anspruch auf Schadensersatz

Die hiergegen gerichtete Berufung des beklagten Verbandes hatte vor dem OLG Erfolg. Die Klägerinnen könnten keinen Schadensersatz verlangen. Dabei könne es letztlich offenbleiben, ob der Verband seine markt­be­herr­schende Stellung bei der Zulassung der Beach­vol­ley­ba­llteams missbräuchlich ausgenutzt habe. Zweifel waren insoweit angebracht, als der Verband mit der Festlegung bevorrechtigter Teams für das gesamte Jahr 2019 den von den Klägerinnen erzielten Weltran­g­lis­ten­punkten und damit dem Leistungs­prinzip grundsätzlich zu wenig Beachtung geschenkt habe.

Mögliches Ausnutzen markt­be­herr­schender Stellung nicht entschei­dungs­er­heblich

Im Ergebnis könne diese Frage aber offenbleiben, denn ein Schaden­s­er­satz­an­spruch hätte nur dann zuerkannt werden können, wenn sich feststellen ließe, dass der Verband die Klägerinnen für jedes Turnier zwingend hätte nominieren müssen. Dies sei aber nicht der Fall. Soweit die Klägerinnen auf ihre Weltranglisten-Punkte verwiesen, ergebe sich aus ihrem eigenen Vortrag nicht, dass sie für alle sechs Turniere insoweit die bessere Rangfolge innegehabt hätten. Verbands­rechtliche Grundsätze gewährten dem Beklagten zudem einen Ermes­sens­spielraum bei der Nominie­rungs­ent­scheidung.

Auch andere Auswahl­kri­terien

Der Verband habe darlegen können, dass im Jahr 2019 nahezu alle Top-Teams, darunter das aus zwei Vertei­di­gungs­spie­le­rinnen bestehende Team der Klägerinnen, neu zusammengesetzt worden seien und dass die Weltranglisten-Punkte der Klägerinnen mit anderen Partnerinnen errungen worden seien. Es sei daher nicht feststellbar, dass eine ermes­sens­feh­lerfreie Nominie­rungs­ent­scheidung nur dann vorgelegen hätte, wenn der Verband ausschließlich auf die Weltran­g­lis­ten­punkte abgestellt hätte. Andere Auswahl­kri­terien, wie beispielsweise Ausschei­dungs­wett­kämpfe, wären für den Verband ebenfalls in Betracht gekommen, so dass eine Nominierung der Klägerinnen bei korrekter Vorgehensweise nicht sicher feststellbar sei.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/cc)

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