21.11.2024
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Dokument-Nr. 28064

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Beschluss07.06.2018Oberlandesgericht Frankfurt am Main1 UF 50/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 2503Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 2503
  • NJW-Spezial 2018, 645Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 645
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Frankfurt am Main, Beschluss07.03.2019
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss07.06.2018

Abstrakte Möglichkeit einer Kindes­ent­führung nach Usbekistan rechtfertigt kein gerichtliches AusreiseverbotBei Verwirklichung des abstrakten Risikos der Kindes­ent­führung wäre Rückführung nach Haager Kindes­entführungs­über­einkommen möglich

Allein die abstrakte Möglichkeit einer Kindes­ent­führung nach Usbekistan rechtfertigt keine auf § 1666 BGB gestütztes gerichtliches Ausreiseverbot. Vielmehr muss die Besorgnis durch konkrete Umstände begründet sein. Sollte sich das abstrakte Risiko der Kindes­ent­führung verwirklichen, wäre eine Rückführung nach dem Haager Kindes­entführungs­über­einkommen (HÜK) möglich. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befürchtete der Vater eines minderjährigen Kindes, dass die Kindesmutter das Kind in ihr Heimatland Usbekistan verbringt. Er erwirkte daher vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main ein Ausreiseverbot. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter. Sie gab an, zwar nach Usbekistan habe reisen zu wollen. Jedoch wolle sie nur ihre kranke Mutter besuchen und anschließend wieder nach Deutschland zurückkehren.

Aufhebung des Ausreiseverbots

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Kindesmutter und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Erlass eines Ausreiseverbots nach § 1666 BGB durch das Familiengericht setze die durch konkrete Umstände begründete Besorgnis voraus, dass ein Elternteil das Kind nach einer Ausreise aus dem Ausland nicht zurück bringen beabsichtigt. Das Verbot sei hingegen nicht bereits deshalb gerechtfertigt, weil der Elternteil zu seinem Heimatland enge Beziehungen unterhält und die abstrakte Möglichkeit besteht, dass er mit dem Kind dauerhaft im Ausland verbleibt. So lag der Fall hier.

Bloße abstrakte Gefahr der Kindes­ent­führung

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe nicht die konkrete Befürchtung bestanden, dass die Kindesmutter das Kind nach einer Ausreise nicht zurückbringen wird. Es sei zu beachten, dass die Mutter über eine Aufent­halt­s­er­laubnis und eine Arbeitsstelle verfügte. Zudem war das Kind in einer Kita angemeldet, wo es sich in der Einge­wöh­nungsphase befand und regelmäßig die Krabbelgruppe besuchte.

Möglichkeit der Rückführung des Kindes nach HÜK

Sollte sich die abstrakte Gefahr einer Kindesentführung verwirklichen, so das Oberlan­des­gericht, wäre eine Rückführung des Kindes nach dem HÜK möglich. Dem Kindesvater stehe somit ausreichender Rechtsschutz zu.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (vt/rb)

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