Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschluss12.07.2022
Familiengericht muss sich in Kinderschutzverfahren unabhängig vom Kindesalter persönlichen Eindruck vom Kind verschaffenErgebnis der Kindesanhörung muss vermerkt werden
Das Familiengericht muss sich im Rahmen eines Kinderschutzverfahrens unabhängig vom Alter des Kindes einen persönlichen Eindruck vom Kind verschaffen und das Ergebnis dieser Kindesanhörung in einem Vermerk festhalten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Amtsgericht Rüsselsheim im Rahmen eines Kinderschutzverfahrens im Jahr 2021 den Kindeseltern Auflagen gemacht, ohne dass Kind anzuhören. Es nannte auch keine Gründe, warum es die Kindesanhörung unterlassen hatte. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts richtete sich die Beschwerde der Kindeseltern.
Pflicht zur Verschaffung eines persönlichen Eindrucks vom Kind
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Eltern. Das Familiengericht habe entgegen von § 159 FamFG es unterlassen, sich im Rahmen einer Kindesanhörung vom Kind einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Selbst wenn das Kind noch nicht in der Lage ist, seinen Willen und seine Neigungen kundzutun, habe sich das Gericht in Kinderschutzverfahren einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Dies umfasse die ausdrückliche Wahrnehmung des Kindes als eigenständige Persönlichkeit durch das Gericht und die kurze Beobachtung des Verhaltens des Kindes, um so Rückschlüsse auf seine Befindlichkeit ziehen zu können.
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Anfertigung eines Vermerks über Kindesanhörung
Das Ergebnis der Kindesanhörung müsse vom Gericht vermerkt werden, so das Oberlandesgericht. Die wesentlichen Vorgänge seien im Vermerk aufzunehmen. Dazu gehöre, dass der persönliche Eindruck vom Kind und das Verhalten des Kindes im Vermerk geschildert und den Beteiligten dazu rechtliches Gehör gewährt werde.
Zurückweisung des Falls an das Amtsgericht
Der Fall wurde vom Oberlandesgericht an das Amtsgericht zurückverwiesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2025
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (vt/rb)