18.10.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 28395

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Beschluss31.10.2018BundesgerichtshofXII ZB 411/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • FamRZ 2019, 115Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ), Jahrgang: 2019, Seite: 115
  • FGPrax 2019, 24Zeitschrift: Praxis der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGPrax), Jahrgang: 2019, Seite: 24
  • MDR 2019, 307Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 307
  • NJW 2019, 432Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2019, Seite: 432
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Helmstedt, Beschluss06.04.2018, 4 F 106/18
  • Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss27.08.2018, 2 UF 57/18
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Beschluss31.10.2018

BGH: Auch erst vierjährige Kinder sind im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens persönlich anzuhörenAusnahme von Kindesanhörung bei schwerwiegenden Gründen

Auch ein erst vierjähriges Kind ist grundsätzlich im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens persönlich anzuhören. Nur bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann von der Kindesanhörung abgesehen werden. So etwa dann, wenn die Mutter wiederholt und unbegründet die Kindesanhörung vereitelt. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten die Eltern eines vierjährigen Kindes um den Umgang mit dem Kind. Die Kindesmutter verweigerte jeglichen Umgang des Kindes mit seinem Vater und begründete dies mit angeblichen sexuellen Übergriffen des Vaters auf das Kind. Zu solchen Handlungen war es aber nicht gekommen. Ein Sachver­ständiger stellte in einem parallelen Sorge­rechts­ver­fahren fest, dass die Kindesmutter eine pauschale Negativhaltung gegenüber dem Vater entwickelt und eine Feind­bild­pro­jektion hatte. Die Kindesmutter habe sich auf die unbewiesene Behauptung der sexuellen Übergriffe versteift. Sie habe das Kind aufgrund einer narzisstischen und symbiotischen Struktur als Selbstobjekt funkti­o­na­lisiert und in ihrem Konflikt auf der Paarebene gegenüber dem Vater entfremdet.

Oberlan­des­gericht gewährt Kindesvater Recht auf unbegleiteten Umgang

Nachdem das Amtsgericht Helmstedt eine Entscheidung traf, entschied das Oberlan­des­gericht Braunschweig, dass dem Kindesvater ein Recht zu einem unbegleiteten Umgang zustehe. Dies entspreche nach Auffassung des Gerichts dem Kindeswohl. Es stützte die Entscheidung auf die guten Erfahrungen, welche die Ergän­zungs­pflegerin und die Umgangs­be­gleiterin während des bisherigen begleiteten Umgangs gemacht haben.

Keine Kindesanhörung durch Oberlan­des­gericht

Zu einer Kindesanhörung kam es in dem Verfahren nicht, da die Kindesmutter wiederholt die Anhörung des Kindes unbegründet vereitelt hatte. Das Oberlan­des­gericht meinte, dass dies prozesstaktisch motiviert sei, um eine zeitnahe kindes­wohl­dienliche gerichtliche Entscheidung zur Umgangsregelung zu verhindern. Die Kindesmutter habe mit allen Mitteln einen Umgang mit dem Vater verhindern wollen. Sie habe eine Situation vermeiden wollen, die sie nicht kontrollieren kann und bei der sie befürchten muss, dass die Wahrheit sichtbar wird. Das Oberlan­des­gericht sah nunmehr die Gefahr, dass bei Durchsetzung der Kindesanhörung mit Zwangsmitteln das Kind von der Mutter manipuliert und ihm Leid zugefügt werde, damit es so eingeschüchtert wird, dass es nicht angehört werden kann. Gegen diese Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts legte die Kindesmutter Rechtsmittel ein und begründet dies vor allem damit, dass das Kind nicht angehört wurde und damit eine unzureichende Sachver­halts­auf­klärung vorliege.

Bundes­ge­richtshof bejaht grundsätzliche Notwendigkeit einer Kindeanhörung

Der Bundes­ge­richtshof führte zum Fall zunächst aus, dass in Kinds­chafts­ver­fahren auch ein erst vierjähriges Kind grundsätzlich gemäß § 159 FamFG angehört werden müsse. Dies diene neben der Gewährung rechtlichen Gehörs vor allem der Sachver­halts­auf­klärung.

Ausnahme von Kindesanhörung bei schwerwiegenden Gründen

Jedoch könne bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen nach § 159 Abs. 3 FamFG von der Kindesanhörung abgesehen werden. Dies gelte dann, wenn die Gefahr bestehe, dass das Kind durch die Anhörung in einer mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Weise psychisch belastet werde bzw. wenn die Anhörung zu einer erheblichen Beein­träch­tigung der körperlichen oder seelischen Gesundheit des Kindes führen würde. So lag der Fall hier. Das Oberlan­des­gericht habe zutreffend erkennen dürfen, dass die Kindesmutter mit allen Mitteln eine Kindesanhörung werde verhindern wollen und dies letztlich das Kind bei einer gleichwohl durchgeführten Anhörung in Loyali­täts­kon­flikte bringen werde. Die Kindesanhörung hätte auch nicht zu einer weiteren Sachver­halts­auf­klärung beitragen können.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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