21.11.2024
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Dokument-Nr. 25576

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Beschluss29.12.2017Saarländisches Oberlandesgericht9 UF 54/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 387Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 387
  • NJW-Spezial 2018, 262 (Martin Haußleiter und Barbara Schramm)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 262, Entscheidungsbesprechung von Martin Haußleiter und Barbara Schramm
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Saarbrücken, Beschluss, 41 F 144/17 SO
ergänzende Informationen

Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss29.12.2017

Sorge­rechts­verfahren: Kinder im Alter von 3 bis 14 Jahren sind vom Familiengericht persönlich anzuhörenKein Unterbleiben der Anhörung aufgrund vorangegangener Anhörung in einem Umgangs­ver­fahren

In einem Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge oder Teilen davon gemäß § 1671 BGB ist ein Kind im Alter von 3 bis 14 Jahren vom Familiengericht persönlich anzuhören. Die Anhörung darf nicht unterbleiben, weil es bereits in einem früheren Umgangs­ver­fahren zu einer Anhörung kam. Dies hat das Oberlan­des­gericht Saarland entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall übertrug das Amtsgericht Saarbrücken im Juni 2017 auf Antrag der Kindesmutter die elterliche Sorge vollständig auf die Kindesmutter. Eine Anhörung der minderjährigen Kinder unterblieb, da eine solche bereits in einem Umgangs­ver­fahren im Januar 2016 erfolgte. Der Kindesvater hielt dies für unzulässig und legte Beschwerde ein.

Schwerwiegender Verfah­rens­mangel aufgrund unterbliebener Kindesanhörung

Das Oberlan­des­gericht Saarland entschied zu Gunsten des Kindesvaters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Aufgrund der unterbliebenen Kindesanhörung liege ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor.

Anhörungs­pflicht im Sorge­rechts­ver­fahren bei Kindern im Alter von 3 bis 14 Jahren

In einem Verfahren zur Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils davon gemäß § 1671 BGB sei ein Kind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts persönlich durch das Familiengericht anzuhören. Diese Anhörungs­pflicht gelte grundsätzlich ab einem Alter von etwa drei Jahren. Es sei zu beachten, dass die Neigungen, Bindungen und der Wille des Kindes ein maßgeblicher Gesichtspunkt darstelle. Die gebotene Anhörung habe das Amtsgericht nicht durchgeführt.

Kein Unterbleiben der Anhörung aufgrund vorangegangener Anhörung in einem Umgangs­ver­fahren

Soweit das Amtsgericht eine weitere Anhörung aufgrund der bereits erfolgten Anhörung im Umgangs­ver­fahren für überflüssig hielt, folgte das Oberlan­des­gericht dem nicht. Eine weitere Anhörung könne nur dann unterbleiben, wenn das frühere Verfahren einen vergleichbaren Verfah­rens­ge­genstand aufweise. Dies sei bei einem Umgangs- und einem Sorge­rechts­ver­fahren jedoch nicht der Fall.

Quelle: Oberlandesgericht Saarland, ra-online (vt/rb)

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