21.11.2024
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Saarländisches Oberlandesgericht Beschluss18.02.2022

Sorge­rechts­entscheidung setzt Anhörung des Kindes vorausPflicht zur Kindesanhörung auch im Eilverfahren und unabhängig vom Alter des Kindes

Eine Sorge­rechts­entscheidung darf gemäß § 159 Abs. 1 FamFG ohne vorheriger Anhörung des Kindes nicht ergehen. Die Pflicht zur Kindesanhörung besteht auch in einem Eilverfahren und unabhängig vom Alter des Kindes. Dies hat das Oberlan­des­gericht des Saarlandes entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2021 untersagte das Amtsgericht Homburg in einem Eilverfahren einer Kindesmutter den Umgang ihres Kindes mit ihrem Lebensgefährten. Zudem sollte sich der Lebensgefährte nicht in der Wohnung der Kindesmutter aufhalten, wenn diese Umgang mit dem Kind hat. Das Gericht begründete die Anordnungen mit einer Kindes­wohl­ge­fährdung. Jedoch hatte es das sechsjährige Kind nicht angehört. Gegen die Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Schwerwiegender Verfah­rens­mangel wegen fehlender Kindesanhörung

Das Oberlan­des­gericht des Saarlandes entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Es liege seiner Ansicht nach wegen der fehlenden Kindesanhörung ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor. Die Entscheidung des Amtsgerichts wurde daher aufgehoben und zur Neuentscheidung an das Amtsgericht zurückgewiesen.

Pflicht zur Kindesanhörung auch im Eilverfahren und unabhängig vom Alter des Kindes

Das Familiengerecht müsse gemäß § 159 Abs. 1 FamFG das Kind persönlich anhören, so das Oberlan­des­gericht. Diese Verpflichtung gelte auch im einstweiligen Anord­nungs­ver­fahren und unabhängig vom Alter des Kindes. Es entspreche ohnehin höchst­rich­ter­licher Rechtsprechung, dass Kinder in einem ihre Person betreffenden Verfahren jedenfalls ab einem Alter von etwa drei Jahren persönlich anzuhören sind. Gründe, die ein Absehen von der Anhörung rechtfertigen, seien nicht ersichtlich.

Kein Rückgriff auf Kindesanhörung in früheren Umgangs­ver­fahren

Soweit das Amtsgericht auf die vor über sieben Monate durchgeführte Kindesanhörung im Umgangs­ver­fahren zurückgriff, hielt das Oberlan­des­gericht dies angesichts der fehlenden Vergleich­barkeit der Verfah­rens­ge­gen­stände und des inzwischen verstrichenen Zeitraums für unzulässig.

Quelle: Saarländisches Oberlandesgericht, ra-online (vt/rb)

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