21.11.2024
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Dokument-Nr. 32699

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss11.01.2023

Keine Erzwingung einer Kindesanhörung mittels Ordnungs- oder ZwangsmittelnVorliegen einer Gesetzeslücke

Eine Kindesanhörung kann nicht durch Ordnungs- oder Zwangsmittel erzwungen werden. Insofern besteht eine Gesetzeslücke. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da eine Mutter ihr 4-jähriges Kind im Rahmen eines Umgangs­ver­fahrens wiederholt nicht zur Kindesanhörung brachte, verhängte das Amtsgericht Lörrach im Oktober 2022 gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 €. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Kindesmutter.

Unzulässige Festsetzung von Ordnungsgeld gegen Kindesmutter

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschied zu Gunsten der Kindesmutter. Die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Kindesmutter nach § 33 FamFG wegen Nicht­er­scheinens komme nicht in Betracht, da das persönlicher Erscheinen der Kindesmutter nicht angeordnet wurde. Ohnehin sei fraglich, ob das persönliche Erscheinen eines Elternteils zur Kindesanhörung angeordnet werden dürfe.

Kein Zwangsgeld gegen Kindesmutter

Auch die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 35 FamFG scheide aus, so das Oberlan­des­gericht. Zwangsmittel sanktionieren kein in der Vergangenheit liegenden Verstoß gegen eine gerichtliche Anordnung. Sie setzen vielmehr eine Anordnung voraus, die in der Zukunft noch durchgesetzt werden soll. Zudem müsse bereits eine Zuwiderhandlung erfolgt sein. So liege der Fall hier nicht. Eine gerichtliche Anordnung, das Kind zur Anhörung zu bringen, beziehe sich immer nur auf einen konkreten Termin.

Vorliegen einer Gesetzeslücke

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts liege eine Gesetzeslücke vor. Gegen ein Kind könne wohl kein Ordnungsmittel ergehen, da es nicht unentschuldigt fehlt. Damit komme auch eine zwangsweise Vorführung des Kindes nicht in Betracht. Das Nichterscheinen des Kindes könne einen schwerwiegenden Grund für das Ausbleiben einer Anhörung darstellen. Alternativ könne das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht nach § 1666 BGB punktuell und vorläufig entzogen werden. Ebenfalls möglich sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne vorherige Anhörung des Kindes.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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