21.11.2024
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Dokument-Nr. 33153

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Oberlandesgericht Hamm Beschluss30.05.2023

Durchsetzung eines erneuten Termins zur Kindesanhörung mittels ZwangsmittelZwangsmittel als Beugemittel

Hat ein Elternteil sein Kind nicht zum Termin der Kindesanhörung gebracht, so kann die Durchsetzung des erneuten Termins mittels Zwangsmittel gemäß § 35 FamFG durchgesetzt werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem Beschwer­de­ver­fahren vor dem Oberlan­des­gericht Hamm im Jahr 2023, in denen die Großeltern eines Kindes Anspruch auf Umgang mit dem Kind erhoben, brachte der Kindesvater das Kind nicht zum Termin der Kindesanhörung. In einem vorherigen Verfahren wurde rechtskräftig ein Umgang der Großeltern mit dem Kind angeordnet. Bereits in diesem Verfahren wurde gegen den Kindesvater Ordnungshaft festgesetzt.

Zwangshaft wegen Versäumung des Termins zur Kindesanhörung

Das Oberlan­des­gericht Hamm setzte einen erneuten Termin fest und verhängte zudem gegen den Kindesvater Zwangshaft für die Dauer von drei Tagen. Das Gericht hielt Zwangshaft für erforderlich, da sich der Kindesvater beharrlich dem Umgangsrecht der Großeltern des Kindes widersetzte. Diese Verwei­ge­rungs­haltung könne nur mit einem empfindlichen Beugemittel begegnet werden.

Zulässigkeit des Zwangsmittels

Das Oberlan­des­gericht hielt das Zwangsmittel zur Durchsetzung des Termins zur Kindesanhörung für zulässig. Zwar habe das Oberlan­des­gericht Karlsruhe eine andere Entscheidung getroffen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 11.01.2023 - 5 WF 138/22 -). Jedoch sei dort im Unterschied zum vorliegenden Fall kein erneuter Anhörungstermin anberaumt worden, so dass dem Verpflichteten eine Nachholung der auferlegten Pflicht nicht möglich war. Das festgesetzte Zwangsmittel habe also seinen Zweck als Beugemittel nicht erfüllen können.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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