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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil13.01.1994

Streupflichtige Stadt muss spätestens bis 9.30/10 Uhr Fußgän­ge­r­überweg gestreut habenVerstoß gegen die Pflicht begründet Amtspflicht­verletzung

Ist eine Stadt verpflichtet den Winterdienst durchzuführen, so muss sie spätestens gegen 9.30 bis 10 Uhr die Fußgän­ge­r­überwege bestreut haben. Kommt sie dieser Verpflichtung nicht nach und stürzt deswegen ein Passant wegen der Glätte, verletzt sie ihre Amtspflicht. Der verletzte Passant kann daher Schadenersatz verlangen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stürzte eine Frau gegen 11.15 Uhr in der Innenstadt auf einem Fußgängerüberweg vor dem Ausgang eines Kaufhauses wegen Glätte und verletzte sich. Zum Unfallzeitpunkt war der Weg von der winter­dienst­pflichtigen Stadt nicht gestreut. Die Frau verlangte aufgrund des Vorfalls Schadenersatz. Die Stadt wehrte sich gegen die Forderung mit der Argumentation, es sei ihr nicht möglich gewesen bis 11 Uhr den Fußgän­ge­r­überweg zu streuen. Mit dem Winterdienst sei um 7 Uhr begonnen worden und sie sei verpflichtet gewesen zunächst die stark befahrenen Straßen sowie die Geh- und Überwege etwa an Schulen oder Krankenhäusern zu streuen.

Anspruch auf Schadenersatz wegen Amtspflicht­ver­letzung bestand

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der verunfallten Frau. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden (§ 839 BGB, Art. 34 GG), da die streupflichtige Stadt ihre Amtspflicht verletzt habe. Inhalt und Umfang dieser Amtspflicht bestimme sich nach der zivil­recht­lichen Verkehrssicherungspflicht.

Fußgän­ge­r­überweg musste spätesten 10 Uhr gestreut sein

Die Stadt sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts entsprechend der privat­recht­lichen Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verpflichtet gewesen, den Fußgän­ge­r­überweg spätestens gegen 9.30 Uhr bis 10 Uhr abstumpfend zu bestreuen. Denn nach Öffnung der meisten Läden um 9 Uhr setze spätestens gegen 9.30 oder 10 Uhr der Fußgän­ger­verkehr ein. Darauf müssen die Wege vorbereitet werden.

Beginn des Streudienstes um 7 Uhr begründete Organi­sa­ti­o­ns­mangel

Zwar hat das Oberlan­des­gericht zuerkannt, dass zunächst besonders gefährliche und besonders früh von stärkerem Verkehr befahrene oder begangene Bereiche zuerst gestreut werden müssen. Es habe jedoch im Beginn des Streudienstes um 7 Uhr einen Organi­sa­ti­o­ns­mangel gesehen. Denn um diese Zeit sei der Berufsverkehr bereits voll angelaufen. Daher habe um 7 Uhr das Räumen und Streuen bereits abgeschlossen sein müssen.

Winterdienst ab 5/5.30 Uhr war zumutbar

Das Gericht hielt daher einen Arbeitsbeginn von 5 bzw. 5.30 Uhr für erforderlich. Damit wäre sichergestellt worden, dass spätestens zum Einsetzen des starken Fußgän­ger­verkehrs die Einkaufs­be­reiche der Innenstadt und somit auch der Unfallort geräumt oder bestreut gewesen wären. Angesichts dessen, dass in dieser Berufsgruppe Nacht- bzw. Frühdienste nicht ungewöhnlich sind, sei der Stadt auch nichts Unzumutbares verlangt worden.

Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/VersR 1995, 45/rb)

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