Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss24.04.2013
OLG Düsseldorf bestätigt die von der Bundesnetzagentur festgesetzten Renditen für Gas- und StromnetzBundesnetzagentur wählt gut vertretbare Bewertungsmethode
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die von der Bundesnetzagentur getroffene Festlegung der Sätze, mit denen Gas- und Strom-Netzbetreiber für den Zeitraum von 2009 bis 2013 ihr in die Netzstruktur investiertes Eigenkapital rechnerisch verzinsen dürfen, bestätigt.
Diese von der Bundesnetzagentur festgelegten Zinssätze werden von den Betreibern als Netzkosten veranschlagt, den Versorgern in Rechnung gestellt und von diesen schließlich an die Endverbraucher weitergegeben. Ihre Höhe hat daher mittelbar auch Auswirkungen auf den Strom- und Gaspreise, denn das Netzentgelt insgesamt macht für Haushaltskunden rund ein Fünftel dieser Preise aus (vgl. Jahresbericht 2011 der Bundesnetzagentur).
Gas- und Strom-Netzbetreiber halten Satz von mehr als 11 % vor Steuern für angemessen
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Bundesnetzagentur mit Beschluss vom 7. Juli 2008 einen als Netzkosten ansatzfähigen Zinssatz in Höhe von 9,29 % vor Steuern für Neuanlagen und von 7,56 % vor Steuern für Altanlagen festgelegt. Hiergegen hatten sich elf Gas- und Strom-Netzbetreiber gewandt, da sie einen Satz von mehr als 11 % vor Steuern für angemessen halten. Die Gasnetzbetreiber hatten zudem eingewandt, die Investitionsrisiken seien für sie größer als im Stromnetz, was durch einen entsprechend höheren Zinssatz berücksichtigt werden müsse.
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OLG: Ermittelte Zinssätze sind angemessen
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines von ihm in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens entschieden, dass die Bundesnetzagentur eine gut vertretbare Bewertungsmethode gewählt hat und die ermittelten Zinssätze angemessen sind.
Beschwerden zahlreicher Netzbetreiber wegen Berechnungsmethode für 2. Regulierungsperiode beim OLG anhängig
Die Bundesnetzagentur hat die jetzt vom Oberlandesgericht bestätigte Berechnungsmethode auch für die 2. Regulierungsperiode (Strom: 2014 - 2018, Gas 2013 - 2017) gewählt und dabei mit Rücksicht auf das allgemeine Zinsniveau etwas geringere Zinssätze festgelegt (Neuanlagen: 9,05 %, Altanlagen: 7,14 %). Hiergegen sind wiederum bereits Beschwerden zahlreicher Netzbetreiber beim Oberlandesgericht anhängig.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online