18.10.2024
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Dokument-Nr. 24868

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Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss24.06.2016

Zuweisung der Ehewohnung an Ehefrau aufgrund von durch Ehemann während ihrer Abwesenheit vorgenommenen Veränderungen an WohnungKindeswohl kann ebenfalls räumliche Trennung der Eheleute begründen

Hat sich ein Ehepaar getrennt und nimmt einer der Ehegatten während der Abwesenheit des anderen Ehegatten eigenmächtig Veränderungen an der Ehewohnung vor, so kann dem anderen Ehegatten gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen werden. Für eine räumliche Trennung der Eheleute kann zudem das Kindeswohl sprechen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beantragte eine Ehefrau und Mutter eines minderjährigen Sohnes die Zuweisung der Ehewohnung an sie. Die Eheleute hatten sich getrennt und die Trennung bisher in der Ehewohnung vollzogen. Zur Antragsstellung kam es, da der Ehemann während der Abwesenheit der Ehefrau aufgrund einer Mutter-Kind-Kur eigenmächtig das Schloss zur Wohnungseingangstür ausgetauscht und mehrere Steck­do­se­n­ab­de­ckungen entfernt hatte. Das Amtsgericht Remscheid gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Ehemann zur Räumung der Ehewohnung verpflichtet

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Es sei geboten, der Ehefrau für die Zeit der Trennung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Zwar setze eine Wohnungszuweisung besondere Umstände voraus, die über bloße Unannehm­lich­keiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berück­sich­tigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleib in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen. Solche besonderen Umstände haben hier aber vorgelegen.

Wohnungs­zu­weisung aufgrund vorgenommener Veränderungen an Ehewohnung

Die Wohnungs­zu­weisung sei aufgrund der vorgenommenen Veränderungen des Ehemanns während der Abwesenheit der Ehefrau gerechtfertigt gewesen, so das Oberlan­des­gericht. Es sei nachvollziehbar, dass die Ehefrau sich durch das Verhalten des Ehemanns verunsichert fühle und befürchte, dass er während ihrer Abwesenheit gegebenenfalls erneut nicht abgesprochene Veränderungen an der Ehewohnung vornehmen werde. Auch mit Blick auf die Belange des gemeinsamen Kindes sei die Zuweisung der ehelichen Wohnung an die Ehefrau geboten. Eine räumliche Trennung der Eheleute sei erforderlich, um das Kind aus der Konflikt- und Streitzone herauszuhalten und Orientierung und Klärung zu schaffen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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