21.11.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss24.09.2013

Kindeswohl kann Zuweisung der Ehewohnung bei getrennt lebenden Ehegatten bestimmenBelange von Kindern sind bei der Abwägung über die Zuweisung der Wohnung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen

Streiten getrennt lebende Ehegatten über die Zuweisung der Ehewohnung, kann es aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt sein, die Wohnung einem der Ehegatten zur alleinigen Nutzung zuzuweisen. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor, das damit die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Amtsgerichts Marl bestätigte.

Die am zugrunde liegenden Verfahren beteiligten Eheleute aus Marl sind Eltern eines im Jahre 1994 geborenen, noch in der Schulausbildung befindlichen Sohnes. Sie leben seit April 2012 getrennt. Nach der Trennung ist die Ehefrau mit dem volljährigen Sohn in der zuvor gemeinsam genutzten Ehewohnung geblieben, die im hälftigen Miteigentum der beteiligten Kindeseltern steht. Nach Streitigkeiten zwischen Ehefrau und Sohn hat der Ehemann beantragt, die Ehewohnung an ihn herauszugeben, damit er diese gemeinsam mit dem Sohn bewohnen kann.

Interesse des Sohnes an geordneter Famili­en­si­tuation hat Vorrang vor Interesse der Kindesmutter am Verbleib in der Wohnung

Das Oberlan­des­gericht Hamm hat die Ehefrau - nach Ablauf einer Räumungsfrist - zur Räumung verpflichtet und dem Ehemann die Ehewohnung zur Nutzung während der Zeit der Trennung zugewiesen. Dies sei zur Vermeidung einer unbilligen Härte aus Gründen des Kindeswohls geboten. Betreffe eine Wohnungs­zu­weisung Kinder, seien ihre Belange bei der Abwägung grundsätzlich vorrangig zu berücksichtigen, unabhängig von der Volljährigkeit des Kindes. Das gelte auch im zu entscheidenden Fall. Das Interesse des Sohnes an einer geordneten und möglichst entspannten Famili­en­si­tuation habe Vorrang vor dem Interesse der Kindesmutter an dem Verbleib in der Wohnung. Ausgehend hiervon sei die Zuweisung der Ehewohnung an den Ehemann geboten. Das gegenwärtige Verhältnis zwischen der Ehefrau und dem Sohn sei nachhaltig gestört und dem Kindeswohl nicht dienlich. Diese verfahrene Situation könne nur dadurch aufgelöst werden, dass die Ehefrau die Wohnung räume, damit sie von dem Sohn und dem Ehemann, zu dem der Sohn ein gutes Verhältnis habe, gemeinsam bewohnt werden könne. Die familiären Verhältnisse ließen es nicht zu, dass der Ehemann gemeinsam mit seinem Sohn in eine andere Wohnung ziehe. Vorrangig zu berück­sich­tigende Interessen der Ehefrau, ihr die Wohnung zu erhalten, seien nicht erkennbar.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online

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