21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss30.04.2013

Private Absprachen zum Aufenthaltsort eines Kindes begründen keinen Anspruch auf 14 Monate Elterngeld allein für einen ElternteilRechtswirksam begründeten gemeinsamen elterlichen Sorge kann nicht durch privat­rechtliche Vereinbarungen geändert werden

Der Ausnahmefall, dass ein Elternteil allein 14 Monate Elterngeld erhalten kann, kann nicht durch eine private Vereinbarung über den Aufenthalt des Kindes erreicht werden. Auf diese Weise sollen Missbrauchs­möglichkeiten eingeschränkt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­sozial­gerichts Niedersachsen-Bremen hervor.

In dem vorliegenden Fall hatten die nicht­ver­hei­rateten Eltern ursprünglich gegenüber dem Jugendamt erklärt, dass sie die gemeinsame Sorge für ihren Sohn übernehmen wollen. Die Landes­hauptstadt Hannover (Beklagte) hatte der Klägerin daraufhin zwölf Monate Elterngeld bewilligt. Der Vater des Kindes war mit einem weiteren Aufenthalt des Kindes bei der Mutter (der Klägerin) einverstanden. Bei Auslaufen des Eltern­geldan­spruches trafen die Eltern eine notariell beurkundete "Vereinbarung über das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht". Danach sollte das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht allein der Klägerin zustehen. Die Beklagte lehnte die Gewährung eines 14 monatigen Eltern­geld­bezuges für die Mutter ab, da sie der Auffassung war, dass das alleinige Aufent­halts­be­stim­mungsrecht nur durch gerichtliche Entscheidung auf die Mutter übertragen werden könne.

Bewilligte Elterngeld-Zeitspanne bereits ausgeschöpft

Klage und Berufung der Mutter waren ohne Erfolg. Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen führte aus, dass vorliegend keiner der Ausnahmefälle vorliege, in denen einem Elternteil Elterngeld auch für den 13. und 14. Monat gewährt werden könne. Ein Elternteil könne im Regelfall lediglich bis zu 12 Monate nach der Geburt des Kindes Elterngeld in Anspruch nehmen. Diese auch von der Beklagten bewilligte Zeitspanne habe die Klägerin bereits ausgeschöpft.

Ausnahmefall für Gewährung von 14 Monaten Elterngeld liegt nicht vor

Ein Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld für 13 oder 14 Monate könne einem Elternteil in Ausnahmefällen - unter noch weiteren Voraussetzungen - z. B. dann zustehen, wenn ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht allein zustehe (§ 4 Absatz 3 Satz 4 Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz -BEEG). Eine Änderung der rechtswirksam begründeten gemeinsamen elterlichen Sorge könne nicht durch eine privat­rechtliche Vereinbarung erfolgen, mag diese auch notariell beurkundet worden sein. Für eine solche Änderung bedürfe es vielmehr nach den famili­en­recht­lichen Vorgaben einer Entscheidung des Famili­en­ge­richts. Dies gelte auch im Rahmen des Eltern­geld­rechtes. Durch eine (ggf. vorläufige) gerichtliche Prüfung der elterlichen Sorge oder des Aufent­halts­be­stim­mungs­rechtes sollen insbesondere auch Missbrauchs­mög­lich­keiten eingeschränkt werden. Im Interesse der Rechts­si­cherheit und Rechtsklarheit habe der Gesetzgeber davon abgesehen private oder notarielle Änderungen zuzulassen. Auch andere Ausnahmefälle seien vorliegend nicht erfüllt.

Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz

§ 4 Bezugszeitraum

Erläuterungen

(1) Elterngeld kann in der Zeit vom Tag der Geburt bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats des Kindes bezogen werden. Für angenommene Kinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 1 kann Elterngeld ab Aufnahme bei der berechtigten Person für die Dauer von bis zu 14 Monaten, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes bezogen werden.

(2) Elterngeld wird in Monatsbeträgen für Lebensmonate des Kindes gezahlt. Die Eltern haben insgesamt Anspruch auf zwölf Monatsbeträge. Sie haben Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge, wenn für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwer­b­s­tä­tigkeit erfolgt. Die Eltern können die jeweiligen Monatsbeträge abwechselnd oder gleichzeitig beziehen.

(3) Ein Elternteil kann mindestens für zwei und höchstens für zwölf Monate Elterngeld beziehen. Lebensmonate des Kindes, in denen einem Elternteil nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 anzurechnende Einnahmen zustehen, gelten als Monate, für die dieser Elternteil Elterngeld bezieht. Ein Elternteil kann abweichend von Satz 1 für 14 Monate Elterngeld beziehen, wenn eine Minderung des Einkommens aus Erwer­b­s­tä­tigkeit erfolgt und mit der Betreuung durch den anderen Elternteil eine Gefährdung des Kindeswohls im Sinne von § 1666 Abs. 1 und 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verbunden wäre oder die Betreuung durch den anderen Elternteil unmöglich ist, insbesondere weil er wegen einer schweren Krankheit oder Schwer­be­hin­derung sein Kind nicht betreuen kann; für die Feststellung der Unmöglichkeit der Betreuung bleiben wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten außer Betracht.

Elterngeld für 14 Monate steht einem Elternteil auch zu, wenn

1. ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht allein zusteht oder er eine einstweilige Anordnung erwirkt hat, mit der ihm die elterliche Sorge oder zumindest das Aufent­halts­be­stim­mungsrecht für das Kind vorläufig übertragen worden ist,

2. eine Minderung des Einkommens aus Erwer­b­s­tä­tigkeit erfolgt und

3. der andere Elternteil weder mit ihm noch mit dem Kind in einer Wohnung lebt.

(4) Der Anspruch endet mit dem Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchs­vor­aus­setzung entfallen ist.

(5) Die Absätze 2 und 3 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 entsprechend. Nicht sorge­be­rechtigte Elternteile und Personen, die nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 Elterngeld beziehen können, bedürfen der Zustimmung des sorge­be­rech­tigten Elternteils. (zitiert nach juris)

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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