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Oberlandesgericht Bamberg Beschluss01.04.2022

Kein Anspruch auf vollständige Privatsphäre und Auskunft über Anwesen­heits­zeiten des anderen Ehegatten bei Trennung in WohnungUnzumutbare Einschränkung des Nutzungsrechts des anderen Ehegatten

Leben die Eheleute in der Ehewohnung getrennt, so besteht kein Anspruch auf vollständige Privatsphäre und Auskunft über die Anwesen­heits­zeiten des anderen Ehegatten. Ein solcher Anspruch würde das Nutzungsrecht des anderen Ehegatten unzumutbar einschränken. Dies hat das Oberlan­des­gericht Bamberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit Ende September 2021 lebte ein Ehepaar innerhalb der in Bayern liegenden Ehewohnung getrennt. Bei der Ehewohnung handelte es ich um eine Immobilie mit 1.800 qm Grundstück mit einer Wohnfläche von ca. 200 qm. Da die Ehefrau das Zusammenleben mit ihrem Ehemann innerhalb eines Haues für unzumutbar hielt, beantragte sie im Dezember 2021 die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Nutzung. Sie beanspruchte eine umfassende Privatsphäre und wollte wissen, wann sich der Ehemann im gemeinsamen Haus aufhalten wird. Das Amtsgericht gab dem Antrag statt. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Ehemanns.

Kein Anspruch auf Wohnungs­zu­weisung

Das Oberlan­des­gericht Bamberg entschied zu Gunsten des Ehemanns. Die Ehefrau könne derzeit nicht die Wohnungszuweisung verlangen. Eine Wohnungs­zu­weisung setze besondere Umstände voraus, die über bloße Unannehm­lich­keiten oder Belästigungen, wie sie oft in der Auflösungsphase einer Ehe auftreten, hinausgehen und unter Berück­sich­tigung der Interessen des anderen Ehegatten dessen Verbleiben in der Wohnung für den Ehegatten zu einer unerträglichen Belastung machen. Solche Umstände habe die Ehefrau nicht dargelegt.

Kein Anspruch auf vollständige Privatsphäre und Kenntnis über Anwesen­heits­zeiten

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts bestehe auch kein Anspruch auf umfassende Privatsphäre in der gesamten Ehewohnung und Kenntnis der Anwesenheitszeiten des Ehemanns während des Zusammenlebens in der Ehewohnung während der Trennungszeit. Dies würde dem Charakter als gemeinsam genutzte Ehewohnung widersprechen. Die fehlende vollständige Privatsphäre sei der gemeinsamen Nutzung immanent. Zudem würde es den Ehemann unzumutbar in seinem freien Nutzungsrecht einschränken, wenn er der Ehefrau seine exakten Ankunfts-, Abfahrts- und Anwesen­heits­zeiten mitteilen müsste.

Quelle: Oberlandesgericht Bamberg, ra-online (vt/rb)

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