21.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 25374

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Beschluss10.07.2015Oberlandesgericht Karlsruhe18 UF 76/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2016, 132Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 132
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Freiburg, Beschluss16.03.2015, 50 F 76/15
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss10.07.2015

Kurz nach Trennung kann Ehegatte bei Vorhandensein einer Ersatzwohnung nicht Zuweisung der in seinem Alleineigentum stehenden Ehewohnung verlangenKeine Schaffung von einer Versöhnung entge­gen­ste­henden Verhältnissen vor Ablauf des Trennungsjahrs

Ein Ehegatte kann kurz nach der Trennung nicht die Zuweisung der in seinem Alleineigentum stehenden Ehewohnung gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB an sich verlangen, wenn ihm eine Ersatzwohnung zur Verfügung steht. Vor Ablauf des Trennungsjahrs sollen keine Verhältnisse geschaffen werden, die einer möglichen Versöhnung entgegenstehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem sich ein Ehepaar im August/September 2014 getrennt hatte, zog der Ehemann in eine ihm gehörende Wohnung in der Nachbarschaft. Die Ehefrau verblieb dagegen in dem als Ehewohnung genutzten Haus. Da sich das Haus im Alleineigentum des Ehemanns befand und dort bereits weit vor der Heirat seinen ersten Wohnsitz schuf, verlangte er den Auszug der Ehefrau. Die Ehefrau lehnte dies aber ab. Sie führte an, dass der Ehemann über bessere finanzielle Mittel und zudem über zwei in seinem Eigentum stehende Wohnungen in der Nachbarschaft verfüge. Der Ehemann ließ dies nicht gelten und beantragte daher beim Amtsgericht Freiburg (Breisgau) die Zuweisung der Ehewohnung an sich.

Amtsgericht wies Antrag auf Wohnungs­zu­weisung zurück

Das Amtsgericht Freiburg wies den Antrag des Ehemanns auf Wohnungszuweisung zurück. Zwar sei er Eigentümer des Hauses. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass das Haus als Ehewohnung genutzt wurde und der Ehemann auf das Haus nicht angewiesen sei. Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Anspruch auf Wohnungs­zu­weisung

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Beschwerde des Ehemanns zurück. Er könne nicht gemäß § 1361 b Abs. 1 BGB die Zuweisung des Hauses an sich verlangen. Er sei auf die Ehewohnung nicht angewiesen, da er über Ersatzwohnraum und zudem über bessere finanzielle Mittel verfüge.

Alleineigentum begründet für sich keine Wohnungs­zu­weisung

Zwar komme dem Umstand, dass der Ehemann Allein­ei­gentümer des Hauses ist, besondere Bedeutung zu. Nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts sei es ihm dennoch zuzumuten, die Ehefrau in dem Haus wohnen zu lassen. Denn das Haus habe seinen Charakter als Ehewohnung schon nicht dadurch verloren, dass sich das Ehepaar getrennt hat. Grundsätzlich solle vor Ablauf des Trennungsjahrs keine Verhältnisse geschaffen werden, die verbleibende Chancen auf eine Versöhnung der Ehegatten im Wege stehen.

Mögliche Wohnungs­zu­weisung nach längerer Trennungszeit

Eine Wohnungs­zu­weisung könne aber nach einer längeren Trennungszeit in Betracht kommen, so das Oberlan­des­gericht.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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