15.11.2024
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Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.

Dokument-Nr. 6107

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil05.05.2008

Unterhalt bei berufstätigen Ehepartnern aus erster und zweiter EheNeue Berech­nungs­methode im Unterhaltsrecht

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat die bislang ungeklärte und umstrittene Frage entschieden, wie der Unterhalt zu berechnen ist, wenn beide - geschiedener und neuer - Ehepartner arbeiten und Einkommen erzielen.

Nach der seit dem 1.1.2008 geltende Unter­halts­rechts­reform stehen der geschiedene und nunmehrige Ehepartner im Rang gleich (§ 1609 Nr. 3 BGB, Ausnahmen bei Kinderbetreuung und Ehen von langer Dauer, vgl. § 1609 Nr. 2 BGB), so dass nunmehr im Grundsatz beiden ein gleich hoher Unter­halts­bedarf zusteht.

"Anreizsiebtel" ist weiterhin zu berücksichtigen

Der Senat geht davon aus, dass das zur Verfügung stehende Einkommen des Unter­halts­pflichtigen und aller Ehepartner addiert und durch die Zahl der Beteiligten (ohne Kinder) geteilt wird. Anschließend wird das jeweilige Erwer­b­s­ein­kommen des Ehepartners abgezogen, um die konkrete Höhe des individuellen Unter­halts­an­spruchs eines Ehepartners zu ermitteln. Berücksichtigt wird ferner das schon bisher übliche „Anreizsiebtel“, das einem Erwerbstätigen einen Vorwegabzug von einem Siebtel seines Einkommens ermöglicht. Auch werden bei der Berechnung des Einkommens Unter­halts­ver­pflich­tungen gegenüber Kindern vorweg abgezogen, weil diese im Rang den Ehegatten vorgehen (vgl. § 1603 Nr. 1 BGB).

Ohne Korrekturen könnte diese Berech­nungsweise, etwa bei einem hohen Einkommen des neuen Ehepartners, dazu führen, dass der geschiedene Ehepartner besser als ohne erneute Eheschließung seines früheren Ehepartners stünde. Der Senat hat daher zusätzlich geprüft, welcher Unterhalt dem geschiedenen Ehepartner zu zahlen wäre, wenn der andere nicht erneut geheiratet hätte (Diffe­renz­methode, fiktive Berechnung auf Basis der Steuerklasse 1). Ggfs. ist der Unterhalt dann auf diesen Betrag zu begrenzen.

Differenzmethode

Die Diffe­renz­methode war bis Ende 2007 die übliche Berech­nungs­methode. Allerdings gingen die Unter­halts­ansprüche des geschiedenen Ehegatten damals noch denen des nunmehrigen Ehegatten vor. Im Ergebnis führte die alte Berechnung dazu, dass gerade bei geringem Einkommen des Unter­halts­ver­pflichteten für den zweiten Ehepartner häufig kein oder nur ein Restbetrag als Unterhaltsanspruch verblieb. Da die Neuregelung des Unter­halts­rechts die Rangver­hältnisse der Ehegatten änderte, war die Berechnung nach Überzeugung des Senats anzupassen. Die neue Berech­nungs­methode ermöglicht es auch, Fälle mit zwei, drei oder mehr geschiedenen Ehepartner sachgerecht zu lösen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Polizeibeamter aus erster Ehe drei Kinder (zwischen 12 und 22 Jahren) und lebte in zweiter Ehe mit zwei Kindern (6 und 9 Jahre). Beide Ehefrauen erzielten eigenes Einkommen bzw. mussten sich wegen unterlassener Bemühungen um einen Arbeitsplatz fiktiv Einkommen anrechnen lassen.

Auszug aus dem Gesetz

Erläuterungen
§ 1609 BGB in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung lautet:

Sind mehrere Unter­halts­be­rechtigte vorhanden und ist der Unter­halts­pflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,

2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unter­halts­be­rechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,

3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,

4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,

5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,

6. Eltern,

7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/08 des OLG Düsseldorf vom 26.05.2008

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