Dokument-Nr. 16937
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- BGH: Deutsche Bank verletzt Beratungspflichten bei Abschluss eines Zinssatz-Swap-VetragesBundesgerichtshof, Urteil22.03.2011, XI ZR 33/10
- OLG Stuttgart: Bank zur Zahlung von Schadensersatz wegen Verlusten aus Zinsswap-Verträgen verpflichtetOberlandesgericht Stuttgart, Urteil26.02.2010, 9 U 164/08
- Keine Rückabwicklung eines "Zinsswap-Geschäfts" wegen angeblich mangelnder Aufklärung zu RisikenOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil29.07.2009, 23 U 76/08
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil07.10.2013
Bank ist auch gegenüber einer Kommune zu objektgerechter Beratung verpflichtetStadt Ennepetal obsiegt vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf im Streit um Swap-Geschäfte
Banken sind auch einer Kommune gegenüber zu objektgerechter Beratung verpflichtet. Im Falle sogenannter Swap-Geschäfte (Zinswetten) muss die Bank insbesondere darüber aufklären, dass das Verlustrisiko der Kommune höher als das der Bank eingeschätzt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr bestätigt. Dieses hatte festgestellt, dass die Stadt Ennepetal keine weiteren Zahlungen auf Swap-Geschäfte erbringen muss, welche sie 2007 und 2008 mit der WestLB abgeschlossen hatte.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bemängelte, die Bank habe nicht offengelegt, dass nach den finanzmathematischen Simulationsmodellen zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses ein Verlust zu Lasten der Stadt als wahrscheinlicher galt. Nur dieser Umstand habe das Geschäft für die Bank überhaupt wirtschaftlich attraktiv gemacht und es ihr ermöglicht, die eigenen, somit besser eingeschätzten Chancen und Risiken alsbald gewinnbringend an andere Marktteilnehmer weiterzugeben. Die Bank habe sich folglich in einem gravierenden Interessengegensatz zu ihrem eigenen Kunden befunden und sei verpflichtet gewesen, die Stadt Ennepetal auf den für diesen negativen Marktwert des Geschäftes hinzuweisen.
Gemeinden nicht weniger schutzbedürftig als mittelständische Unternehmen
Die Grundsätze, die der BGH zur Beratungs- und Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften aufgestellt habe, seien dabei uneingeschränkt auch auf Geschäfte mit Kommunen anwendbar, so das Oberlandesgericht Düsseldorf. Städte und Gemeinden seien nicht weniger schutzbedürftig als mittelständische Unternehmen. Vertiefte Kenntnisse der Funktionsweise und Bewertung von Swap-Geschäften könnten auch bei ihnen nicht vorausgesetzt werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2013
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online
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