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Dokument-Nr. 29156

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Urteil28.08.2020Oberlandesgericht DüsseldorfI-4 U162/18
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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil28.08.2020

Zu teurer Lasereinsatz bei Grauer-Star-OP nicht versichertLasereinsatz keine selbständige ärztliche Leistung - Femto­se­kun­denlaser optimiert lediglich die Opera­ti­o­ns­technik

Kommt bei bestimmten Augen­ope­ra­tionen ein spezieller Laser zum Einsatz, muss ein privater Kranken­ver­si­cherer unter Umständen nicht für die höheren Kosten aufkommen, die Operateure dafür verlangen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Düsseldorf in einem Berufungs­ver­fahren entschieden.

Bei Katarak­t­ope­ra­tionen (Behandlungen des Grauen Stars) berechnen Operateure öfters deutlich mehr als für eine Operation allein mit Skalpell, wenn sie zusätzlich einen sogenannten Femto­se­kun­denlaser einsetzen. Sie machen dann dafür die Beträge geltend, die sie bei einer "intraoperativen Strah­len­be­handlung mit Elektronen" verlangen könnten.

Femto­se­kun­denlaser kam zum Einsatz

Dies geschah auch gegenüber dem heute 76jährigen Kläger aus Remscheid. Der wollte im Prozess von seinem privaten Kranken­ver­si­cherer die gesamten Kosten für seine Augenoperation ersetzt haben. Er litt am Grauen Star und hatte sich deshalb in Köln einer Operation unterzogen, bei der außer dem Skalpell auch ein Femto­se­kun­denlaser zum Einsatz kam. Um den Lasereinsatz abzugelten, hatte der Arzt die Operation ohne Materialkosten mehr als doppelt so hoch in Rechnung gestellt wie eine Operation allein mittels Skalpell, nämlich mit zusätzlichen 2.200 EUR für beide Augen.

Der Versicherer muss diese Kosten nicht tragen. Eine solche Operation darf nur wie diejenige mittels Skalpell und mit dem in der Gebührenordnung vorgesehenen geringen Zuschlag für einen Lasereinsatz abgerechnet werden. Insgesamt konnte der Arzt deshalb nach der Gebührenordnung für die Opera­ti­o­ns­leistung nur rund 1.860 EUR abrechnen.

Lasereinsatz keine selbständige ärztliche Leistung

In der maßgeblichen Fassung ist diese Gebührenordnung 1996 in Kraft getreten. Damals war der Einsatz eines Lasers undenkbar, der Lichtimpulse aussendet, die nur ,000 000 000 000 001 Sekunden (1 Femtosekunde) dauern. Die Opera­ti­o­ns­technik ist erst seit 2016 üblich geworden. Wie ein Sachver­ständiger dem Gericht erklärte, dient der Einsatz des Lasers nur dazu, die bewährte und gebüh­ren­rechtlich erfasste Opera­ti­o­ns­technik zu optimieren. Er ist aber keine selbständige ärztliche Leistung.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (pm/pt)

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