Im zugrunde liegenden Fall erwarb der Kläger einen gebrauchten PKW, welcher mit einer deutlich im Frontbereich angebrachten grünen Plakette versehen war. Der Kaufvertrag beinhaltete einen Gewährleistungsausschluss. Tatsächlich bestand nicht die Berechtigung, eine Plakette zu tragen. Der Kläger erklärte daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf gab dem Käufer Recht, da ein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 Nr. 1 BGB vorlag. Der Sachmangel bestand darin, dass das Fahrzeug zum Führen der grünen Umweltplakette nicht berechtigt war. Zwar wurde keine ausdrückliche Vereinbarung über eine solche Beschaffenheit nicht getroffen. Jedoch lag eine stillschweigende (konkludente) Beschaffenheitsvereinbarung vor.
Das Gericht führt dazu aus, dass der Käufer eines mit einer grünen Plakette versehenden PKWs davon ausgehen kann, dass die für die Erteilung der Plakette erforderlichen Werte von dem Fahrzeug tatsächlich eingehalten werden. Vergleichbar mit der TÜV-Untersuchung wird durch die Plakette dokumentiert, dass das Fahrzeug dem hierdurch bescheinigten Zustand entspricht (vgl. zur TÜV-Plakette BGH NJW-RR 1988, 943). Hinzu kommt, dass im Rahmen der Kaufvertragsverhandlung eine Erklärung zum Vorhandensein der grünen Plakette abgegeben wurde. Eine solche Erklärung hat, nach Ansicht des Gerichts, nicht nur den Charakter einer reinen Wissenserklärung. Sie hat im Rahmen von Vertragsverhandlungen die Bedeutung, dass das Auto tatsächlich berechtigt ist, die Plakette zu führen. Insbesondere wenn nachfolgend über das Fehlen eines Partikelfilters gesprochen wird.
Zwar sind konkludente Erklärungen zur Beschaffenheit beim Privatverkäufer mit Zurückhaltung anzunehmen. Dies gilt aber nicht für zentrale Aussagen in Bezug auf Eigenschaften eines Fahrzeugs. Dazu zählt heutzutage im Hinblick auf zahlreiche Restriktionen auch der Umstand, welche Umweltplakette geführt werden kann.
Ein pauschaler Haftungsausschluss ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass er nicht für eine bestimmte, von den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung gilt (vgl. BGH NJW 2007, 1346, 1349).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2012
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)