18.10.2024
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Dokument-Nr. 15261

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Urteil19.12.2012BundesgerichtshofVIII ZR 96/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 199Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 199
  • JuS 2013, 931Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 931
  • MMR 2013, 294Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 294
  • NJW 2013, 1074Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1074
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil17.11.2010, 7 C 305/09
  • Landgericht Berlin, Urteil20.02.2012, 52 S 5/11
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.12.2012

eBay: Abweichungen der Produkt­beschreibungen vom tatsächlichen Zustand begründen Mangel der KaufsacheProdukt­beschreibungen müssen richtig sein

Wird eine Kaufsache in einem Angebot beschrieben und weist die Beschaffenheit der Sache nicht den beschriebenen Zustand auf, so liegt ein Mangel vor. Der Verkäufer kann sich in dem Fall auch nicht auf einen Gewähr­leistungs­ausschluss berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Berlinerin bot über eBay ein gebrauchtes Motorkajütboot zum Verkauf an. Im Rahmen des Angebots beschrieb sie das Boot als ein kleines Wanderboot mit genügend Platz für Reisen. Zudem tätigte sie folgende Äußerung: "Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen […]". Darüber hinaus schloss sie jegliche Gewährleistung aus. Sie verkaufte das Boot für 2.010 €. Die Käuferin stellte nach dem Kauf einen Schimmelbefall des Boots fest und ließ es untersuchen. Dabei entdeckte man, dass das Boot aufgrund eines Pilzbefalls in seiner Holzsubstanz stark beschädigt und nicht mehr seetauglich war. Die Käuferin erklärte daraufhin den Rücktritt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dies verweigerte die Verkäuferin im Hinblick auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Die Käuferin erhob daher Klage. Das Amtsgericht Mitte wies die Klage ab. Das Landgericht Berlin gab der Klage auf Berufung der Käuferin statt. Dagegen richtete sich die Revision der Verkäuferin.

BGH hob Berufungsurteil auf

Der Bundes­ge­richtshof entschied zu Gunsten der beklagten Verkäuferin. Das Berufungsurteil sei rechts­feh­lerhaft gewesen. Zwar habe ein Sachmangel vorgelegen und der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss sei unwirksam gewesen. Jedoch habe das Landgericht nicht hinreichend geprüft, ob nicht die Möglichkeit einer Mangel­be­sei­tigung durch die Verkäuferin bestanden habe. Der BGH hob daher das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.

Boot war mangelhaft

Das Boot sei mangelbehaftet gewesen, da es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), so der BGH weiter. Wenn der Verkäufer nämlich die Eigenschaften einer Verkaufssache in einer bestimmten Weise beschreibe und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufent­scheidung treffe, werde die Erklärung des Verkäufers ohne weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung. So habe der Fall hier gelegen. In der Produktbeschreibung auf eBay, in dem die Verkäuferin die Eignung des Bootes zum Wasserwandern herausgestellt hatte, sei eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung zu dessen See- und Wasser­taug­lichkeit zu sehen. Diesen Beschaf­fen­heits­an­for­de­rungen sei das Boot angesichts der Schäden jedoch nicht gerecht geworden.

Gewähr­leis­tungs­aus­schluss griff nicht

Weiterhin habe nach Ansicht des BGH der Gewähr­leis­tungs­aus­schluss sich nicht auf eine Beschaf­fen­heits­ver­ein­barung bezogen. Denn werde die Beschaffenheit einer Sache näher beschrieben, könne nicht zugleich für das Fehlen dieser Beschaffenheit die Gewährleistung ausgeschlossen werden.

Möglichkeit zur Mangel­be­sei­tigung fehlte

Das Berufungsurteil sei jedoch aufzuheben gewesen, da das Landgericht nicht hinreichend Feststellungen dazu getroffen hatte, ob nicht eine Mangel­be­sei­tigung durch die Verkäuferin möglich gewesen wäre.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

der Leitsatz

BGB §§ 269, 275, 323, 326, 434, 437, 440

a) Ein taugliches Nacher­fül­lungs­ver­langen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacher­fül­lungs­ver­langen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, NJW 2010, 1448, und BGHZ 189, 196).

b) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle so genannter wirtschaft­licher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seinem Leistungs­ver­wei­ge­rungsrecht Gebrauch gemacht hat.

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