Dokument-Nr. 15261
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- CR 2013, 199Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 199
- JuS 2013, 931Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2013, Seite: 931
- MMR 2013, 294Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 294
- NJW 2013, 1074Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1074
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil17.11.2010, 7 C 305/09
- Landgericht Berlin, Urteil20.02.2012, 52 S 5/11
Bundesgerichtshof Urteil19.12.2012
eBay: Abweichungen der Produktbeschreibungen vom tatsächlichen Zustand begründen Mangel der KaufsacheProduktbeschreibungen müssen richtig sein
Wird eine Kaufsache in einem Angebot beschrieben und weist die Beschaffenheit der Sache nicht den beschriebenen Zustand auf, so liegt ein Mangel vor. Der Verkäufer kann sich in dem Fall auch nicht auf einen Gewährleistungsausschluss berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Berlinerin bot über eBay ein gebrauchtes Motorkajütboot zum Verkauf an. Im Rahmen des Angebots beschrieb sie das Boot als ein kleines Wanderboot mit genügend Platz für Reisen. Zudem tätigte sie folgende Äußerung: "Man kann also auch mit dem Boot auf Reisen gehen […]". Darüber hinaus schloss sie jegliche Gewährleistung aus. Sie verkaufte das Boot für 2.010 €. Die Käuferin stellte nach dem Kauf einen Schimmelbefall des Boots fest und ließ es untersuchen. Dabei entdeckte man, dass das Boot aufgrund eines Pilzbefalls in seiner Holzsubstanz stark beschädigt und nicht mehr seetauglich war. Die Käuferin erklärte daraufhin den Rücktritt und verlangte die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dies verweigerte die Verkäuferin im Hinblick auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Die Käuferin erhob daher Klage. Das Amtsgericht Mitte wies die Klage ab. Das Landgericht Berlin gab der Klage auf Berufung der Käuferin statt. Dagegen richtete sich die Revision der Verkäuferin.
BGH hob Berufungsurteil auf
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der beklagten Verkäuferin. Das Berufungsurteil sei rechtsfehlerhaft gewesen. Zwar habe ein Sachmangel vorgelegen und der Gewährleistungsausschluss sei unwirksam gewesen. Jedoch habe das Landgericht nicht hinreichend geprüft, ob nicht die Möglichkeit einer Mangelbeseitigung durch die Verkäuferin bestanden habe. Der BGH hob daher das Berufungsurteil auf und verwies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung an das Landgericht zurück.
Boot war mangelhaft
Das Boot sei mangelbehaftet gewesen, da es nicht die vereinbarte Beschaffenheit hatte (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), so der BGH weiter. Wenn der Verkäufer nämlich die Eigenschaften einer Verkaufssache in einer bestimmten Weise beschreibe und der Käufer vor diesem Hintergrund seine Kaufentscheidung treffe, werde die Erklärung des Verkäufers ohne weiteres zum Inhalt des Vertrages und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung. So habe der Fall hier gelegen. In der Produktbeschreibung auf eBay, in dem die Verkäuferin die Eignung des Bootes zum Wasserwandern herausgestellt hatte, sei eine Beschaffenheitsvereinbarung zu dessen See- und Wassertauglichkeit zu sehen. Diesen Beschaffenheitsanforderungen sei das Boot angesichts der Schäden jedoch nicht gerecht geworden.
Gewährleistungsausschluss griff nicht
Weiterhin habe nach Ansicht des BGH der Gewährleistungsausschluss sich nicht auf eine Beschaffenheitsvereinbarung bezogen. Denn werde die Beschaffenheit einer Sache näher beschrieben, könne nicht zugleich für das Fehlen dieser Beschaffenheit die Gewährleistung ausgeschlossen werden.
Möglichkeit zur Mangelbeseitigung fehlte
Das Berufungsurteil sei jedoch aufzuheben gewesen, da das Landgericht nicht hinreichend Feststellungen dazu getroffen hatte, ob nicht eine Mangelbeseitigung durch die Verkäuferin möglich gewesen wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
der Leitsatz
BGB §§ 269, 275, 323, 326, 434, 437, 440
a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen muss auch die Bereitschaft des Käufers umfassen, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Der Verkäufer ist deshalb nicht verpflichtet, sich auf ein Nacherfüllungsverlangen des Käufers einzulassen, bevor dieser ihm am Erfüllungsort der Nacherfüllung die Gelegenheit zu einer solchen Untersuchung gegeben hat (Bestätigung von BGH, NJW 2010, 1448, und BGHZ 189, 196).
b) Das Rücktrittsrecht des Gläubigers nach § 326 Abs. 5 BGB besteht im Falle so genannter wirtschaftlicher Unmöglichkeit nur und erst dann, wenn der Schuldner gemäß § 275 Abs. 2 BGB von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.
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