21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Schreibtisch mit einem Tablet, einer Kaffeetasse und einem Urteil.
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil05.08.2014

Buchtitel "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" genießt KunstfreiheitTitel des Buches ist aufgrund der satirisch-ironischen Formulierung selbst "Kunst"

Die Verwendung des Buchtitels "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" für eine Sammlung von Kurzbeiträgen durch die Antragsgegnerin ist rechtmäßig. Die Verwendung ist im Ergebnis zulässig, da der Buchtitel durch die Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG gedeckt ist. Dies entschied das Oberlan­des­gericht Düsseldorf und hob die gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf auf. Den auf Unterlassung gerichteten Antrag eines Verlagshauses wies das Gericht damit zurück, auch wenn dieses ältere Titelrechte an den Romanen der so genannten "Wanderhuren-Reihe" hat.

Zur Begründung seiner Entscheidung führte das Oberlan­des­gericht aus, dass der Antragstellerin kein Unter­las­sungs­an­spruch gemäß § 15 Abs. 3, 4 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) zustehe. Genau wie das Landgericht sei das Oberlan­des­gericht zwar der Auffassung, dass die Titel der von der Antragstellerin verlegten Bücher der "Wanderhuren-Reihe" im Sinne des § 15 Abs. 3 MarkenG "bekannt" seien und damit den erweiterten Schutz dieser Vorschrift beanspruchen könnten. Auch sei davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diese Bekanntheit für ihre Zwecke ausnutzen wolle. Dies erfolge jedoch nicht in rechtwidriger Weise.

Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Grundrecht auf Schutz des Eigentums fäll zugunsten der Kunstfreiheit aus

Der von der Antragsgegnerin genutzte Titel "Die schönsten Wanderwege der Wanderhure" genieße als "Kunst" den Schutz des Artikels 5 Abs. 3 Grundgesetz (GG). Da der Titel in seiner satirisch-ironischen Formulierung eine Kombination des heutigen Vergnügens an "schönen Wanderwegen" mit einer mittel­al­ter­lichen "Wanderhure" schaffe, sei er bereits selbst "Kunst". Der Titel stehe zudem in einem engen Bezug zu dem ersten Beitrag des Buches, der sich kritisch mit der wirtschaft­lichen Verwertung von Bestsellern ausein­an­dersetze und hierzu auch das Beispiel der Wanderhuren-Romane aufgreife. Der grundgesetzlich geschützten Kunstfreiheit stehe zwar das das Grundrecht der Antragstellerin auf Schutz ihres Eigentums aus Art. 14 GG gegenüber. Die Abwägung beider Grundrechte fiele hier aber zugunsten der Kunstfreiheit aus. Die Antragstellerin müsse sich einer Kritik stellen, die durch die Verwendung des Beispiels der "Wanderhure" in besonderer Form Aufmerksamkeit finde.

§ 15 MarkenG:

(1) Der Erwerb des Schutzes einer geschäftlichen Bezeichnung gewährt ihrem Inhaber ein ausschließ­liches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen.

(3) Handelt es sich bei der geschäftlichen Bezeichnung um eine im Inland bekannte geschäftliche Bezeichnung, so ist es Dritten ferner untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen, wenn keine Gefahr von Verwechslungen im Sinne des Absatzes 2 besteht, soweit die Benutzung des Zeichens die Unter­schei­dungskraft oder die Wertschätzung der geschäftlichen Bezeichnung ohne recht­fer­ti­genden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.

(4) Wer eine geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen entgegen Absatz 2 oder Absatz 3 benutzt, kann von dem Inhaber der geschäftlichen Bezeichnung bei Wieder­ho­lungs­gefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung droht.

(5) [...]

(6) [...]

Art. 5 GG:

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berich­t­er­stattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Art. 14 GG:

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18619

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI