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Dokument-Nr. 15045

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Urteil16.01.2013Landgericht Braunschweig9 O 1144/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2013, 325Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 325
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Braunschweig Urteil16.01.2013

Loriot-Biografie: 35 übernommene Zitate verletzen UrheberrechteUrheber­rechtsklage der Tochter von Vicco von Bülow vor dem Landgericht Braunschweig nur teilweise erfolgreich

Die Urheber­rechtsklage der Tochter des deutschen Humoristen Vicco von Bülow war vor dem Landgericht Braunschweig nur teilweise erfolgreich. Das Gericht bejahte in 35 Fällen eine Verletzung der Urheberrechte. Bei 33 weiteren beanstandeten Zitaten erklärte das Gericht, dass deren Übernahme durch das Zitatrecht gedeckt sei, da eine eigenständige inhaltliche Ausein­an­der­setzung des Autors mit dem Zitat stattgefunden habe.

Im zugrunde liegenden Fall klagte eine Tochter und Erbin des im August 2011 verstorbenen Vicco von Bülow, bekannt unter dem Namen "Loriot", gegen eine Verlagsgruppe. In dem Verlag der Beklagten war Anfang September 2011 das Buch "Loriot. Biographie" erschienen. Diese Biographie enthält Zitate von Loriot über sein Leben und Wirken aus den unter­schied­lichsten Quellen (z. B. aus Interviews und verschiedenen Werken von Loriot).

Erben haben Verwendung der Zitate nicht zugestimmt

Nach Auffassung der Klägerin sei die Übernahme der Zitate in die Biographie nicht zulässig gewesen, weil die Erben der Verwendung der Zitate nicht zugestimmt hätten und die Zitate auch nicht von dem Zitatrecht gemäß § 51 Urheber­rechts­gesetz gedeckt seien.

Verlag beruft sich auf Kunstfreiheit

Nach Ansicht des beklagten Verlages seien viele der übernommenen Zitate nicht schutzfähig und im Übrigen sei die Verwendung der Zitate im Hinblick auf das Zitatrecht gemäß § 51 Urheber­rechts­gesetz bzw. aus dem Aspekt der Kunstfreiheit gerechtfertigt.

LG bejaht Urheber­rechts­ver­letzung bei 35 Zitaten

Das Landgericht Braunschweig hat der Klage teilweise stattgegeben. Das Gericht führt in der Urteils­be­gründung aus, dass eine Urheberrechtsverletzung durch die Übernahme von 35 Zitaten (von insgesamt 68 der von der Klägerin beanstandeten Zitate) vorliege und insoweit ein Unter­las­sungs­an­spruch bestehe. Diese Zitate seien schutzfähig gemäß § 2 Urheber­rechts­gesetz. Die Übernahme der Zitate sei auch nicht durch das Zitatrecht gemäß § 51 Urheber­rechts­gesetz oder unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit gemäß Artikel 5 Abs. 3 Grundgesetz gerechtfertigt.

Zitate aufgrund der eigenständigen inhaltlichen Ausein­an­der­setzung des Autors mit dem Zitat teilweise vom Zitatrecht gedeckt

Für weitere von der Klägerseite beanstandete 33 Zitate ist die Klage abgewiesen. Zum Teil hat das Gericht die Urheber­rechts­fä­higkeit dieser Zitate verneint, z.B. weil die Äußerungen die bloße Schilderung von Geschehnissen darstellen würden. Für andere Zitate verweist das Gericht darauf, dass deren Übernahme durch das Zitatrecht gedeckt sei, weil eine eigenständige inhaltliche Ausein­an­der­setzung des Autors mit dem Zitat stattfinde. Im Übrigen sei im Rahmen der Erstellung einer Biographie über den Künstler Loriot die Übernahme einiger Zitate auch durch den Grundsatz der Kunstfreiheit gerechtfertigt.

Quelle: Landgericht Braunschweig/ra-online

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