Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil26.01.2016
Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten bei Verwendung einer AbmahnkostenabwehrklauselUnwirksamkeit der Abmahnkostenabwehrklausel unerheblich
Wer von anderen durch eine Abmahnkostenabwehrklausel verlangt, vor Einschaltung eines Anwalts zwecks Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes, sich zunächst an ihn zu wenden, kann selbst nicht die Erstattung von Abmahnkosten verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Abmahnkostenabwehrklausel unwirksam ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Online-Händlerin mahnte einen Mitbewerber wegen einer unzutreffenden Widerrufsbelehrung ab und verlangte unter anderem die dadurch entstandenen Abmahnkosten erstattet. Der Mitbewerber hielt dies jedoch für unzulässig und verwies auf die Abmahnkostenabwehrklausel der Online-Händlerin. Nach dieser verlangte die Online-Händlerin: "Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!". Sie bat in der Klausel im Falle eines Wettbewerbsverstoßes, um eine entsprechende Nachricht ohne kostenträchtige Einschaltung eines Anwalts. Sie drohte zudem doch anfallende Anwaltskosten nicht zu zahlen und den Mitbewerber mit Klagen zu überziehen. Nach Meinung des Mitbewerbers sei es widersprüchlich einerseits eine solche Klausel zu verwenden und andererseits selbst kostenträchtige Abmahnungen auszusprechen. Da er sich daher weigerte die Abmahnkosten zu erstatten, erhob die Online-Händlerin Klage.
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage statt. Die von der Klägerin verwendete Abmahnkostenabwehrklausel stehe der Geltendmachung der Anwaltskosten für die eigene Abmahnung nicht entgegen. Die Klausel sei ohnehin unwirksam. Gegen diese Entscheidung legte der Beklagte Berufung ein.
Oberlandesgericht verneint Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Der Klägerin stehe nicht gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Denn durch dieses Verlangen setze sie sich in Widerspruch zu ihrem eigenen Verlangen, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden.
Verstoß gegen Treu und Glauben durch Zahlungsverlangen
Das Zahlungsverlangen der Klägerin verstoße nach Ansicht des Oberlandesgerichts gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die von der Klägerin verwendete Abmahnkostenabwehrklausel sei geeignet, jedenfalls rechtsunkundige Mitbewerber zu verunsichern und zu veranlassen, vorsichtshalber selbst abzumahnen. Wer ein solches Verhalten von Anderen erwarte, müsse sich im Gegenzug ebenso verhalten. Er müsse sich behandeln lassen, als habe er sich rechtlich verpflichtet, vor der Inanspruchnahme anwaltlichen Beistandes die Rechtsverletzung zunächst selbst geltend zu machen. Es sei kein Grund ersichtlich, diese Vergünstigung den Mitbewerben vorzuenthalten (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 31.01.2012 - I-4 U 169/11 -).
Unwirksamkeit der Abmahnkostenabwehrklausel unerheblich
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts spiele es keine Rolle, dass die Abmahnkostenabwehrklausel unwirksam ist (andere Ansicht: OLG Celle, Beschl. v. 28.03.2013 - 13 U 19/13 -). Denn wer erwarte, von Mitbewerbern ohne Kosten abgemahnt zu werden, müsse selbst diesen Erwartungen entsprechen. Würde man zudem die Unwirksamkeit der Klausel zu Gunsten der Klägerin berücksichtigen, würde dies gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz verstoßen, dass sich der Verwender unwirksamer Klauseln dann nicht auf deren Unwirksamkeit berufen könne, wenn deren Unwirksamkeit ihm ausnahmsweise günstig sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.05.2017
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)