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Dokument-Nr. 24351

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Urteil31.01.2012Oberlandesgericht HammI-4 U 169/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR 2012, 543Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht (GRUR), Jahrgang: 2012, Seite: 543
  • MMR 2013, 105Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 105
  • NJW-RR 2012, 562Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2012, Seite: 562
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil18.10.2011, 15 O 123/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Urteil31.01.2012

Verwender einer Abmahn­kosten­abwehr­klausel steht kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten zuVerlangte Pflicht zum Vorabkontakt bindet Klausel­ver­wender ebenfalls

Der Verwender einer Abmahn­kosten­abwehr­klausel, durch die er vor Ausspruch einer anwaltlichen Abmahnung einen Vorabkontakt wünscht, wird durch diese ebenfalls gebunden. Spricht der Klausel­ver­wender daher eine anwaltliche Abmahnung aus ohne zuvor Kontakt mit dem Betroffenen aufgenommen zu haben, steht ihm kein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma für Perso­na­l­ver­mittlung im Pflegebereich sprach im August 2011 über ihren Anwalt gegenüber einem Konkurrenten wegen eines Wettbe­wer­bs­ver­stoßes eine Abmahnung aus und verlangte neben der Abgabe einer strafbewehrten Unter­las­sungs­er­klärung die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 755,80 EUR. Der Konkurrent gab zwar die Unter­las­sungs­er­klärung ab, weigerte sich aber die Abmahnkosten zu erstatten. Er verwies zur Begründung auf eine Klausel der Perso­na­l­ver­mitt­lungsfirma, wonach sie selbst bei möglichen Wettbe­wer­bs­ver­stößen einen Vorabkontakt wünsche und eine anwaltliche Abmahnung ohne einen solchen vorab Kontakt als unzulässig abweise. Sie könne nicht von anderen kein Verhalten verlangen, welches sie selbst nicht einhalte. Die Vermitt­lungsfirma sah dies anders und erhob Klage.

Landgericht wies Klage ab

Das Landgericht Bielefeld wies die Klage auf Erstattung der Abmahnkosten aufgrund von § 242 BGB ab. Die Klägerin verhalte sich treuwidrig, wenn sie an Mitbewerber ein Ansinnen stelle und diesen Anforderungen selbst nicht gerecht werde. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberlan­des­gericht verneint ebenfalls Erstat­tungs­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Klägerin zurück. Ihr stehe nicht der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zu. Denn die Abmahnung sei nicht berechtigt gewesen.

Abmahn­kos­te­n­ab­wehr­klausel steht Erstat­tungs­an­spruch entgegen

Dem Erstat­tungs­an­spruch der Klägerin stehe nach Ansicht des Oberlan­des­gericht der Grundsatz von Treu und Glauben im Hinblick auf ein wider­sprüch­liches Verhalten (§ 242 BGB) entgegen. Verlange jemand vor Ausspruch einer anwaltlichen Abmahnung unter Androhung einer Sanktion einen Vorabkontakt, müsse er sich selbst so verhalten. Derjenige binde sich mit einer solchen Verhal­tens­emp­fehlung in Bezug auf sein eigenes Verhalten in ähnlicher Weise, als wenn er sich vertraglich zu einem Vorabkontakt verpflichtet hätte.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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