18.10.2024
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Dokument-Nr. 24252

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Beschluss28.03.2013Oberlandesgericht Celle13 U 19/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WRP 2013, 562Zeitschrift: Wettbewerb in Recht und Praxis (WRP), Jahrgang: 2013, Seite: 562
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil, 26 O 66/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Beschluss28.03.2013

Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten trotz verwendeter Abmahn­kosten­abwehr­klauselKein Ausschluss des Anspruchs aufgrund Unwirksamkeit der Klausel

Verwendet jemand eine Abmahn­kosten­abwehr­klausel, so ist ihm die Geltendmachung eigener Abmahnkosten nicht wegen Treu und Glaubens gemäß § 242 BGB verwehrt. Denn eine solche Klausel ist unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste das Oberlan­des­gericht Celle im Rahmen eines Berufungs­ver­fahrens unter anderem entscheiden, ob auch dann ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten besteht, wenn der Abmahnende selbst eine Abmahnkostenabwehrklausel verwendet.

Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten trotz Abmahn­kos­te­n­ab­wehr­klausel

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied, dass der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nicht wegen eines Verstoßes nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB ausgeschlossen sei, wenn der Abmahnende selbst eine Abmahn­kos­te­n­ab­wehr­klausel verwende. Das Gericht folgte damit nicht der Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm vom 31.01.2012 - I-4 U 196/11 -. Das Oberlan­des­gericht Celle hielt die grundsätzliche dogmatische Herleitung der rechtlichen Konstruktion des OLG Hamm für zweifelhaft. Es sei insbesondere fraglich, warum dem Abmahnenden aus seiner eigenen Abwehrklausel Rechtsnachteile erfolgen sollen, wenn die Klausel unwirksam sei.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (vt/rb)

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