21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 11266

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Beschluss11.03.2011Oberlandesgericht DüsseldorfI-15 W 14/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2011, 457Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2011, Seite: 457
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss11.03.2011

OLG Düsseldorf: Keine Löschung negativer eBay-BewertungBezeichnung „Finger weg“ überschreite nicht Grenze zur Schmähkritik

Ein eBay-Verkäufer, der auf eine Negativ­be­wertung eines Käufers reagiert hat, kann im Regelfall nicht die Löschung der negativen Bewertung verlangen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine Käuferin im November 2010 einen Computermonitor zum Kaufpreis von 144,90 Euro über die eBay-Plattform erworben. Sie machte dann von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und sandte den Monitor an die Verkäuferin zurück. Die Verkäuferin verweigerte die Erstattung des Kaufpreises und meinte, die Klägerin habe den zurückgesandten Monitor nicht ordentlich verpackt, so dass der Monitor beschädigt worden sei.

Verkäufer verlangt Löschung der negativen Käuferbewertung durch Käuferin

Die Käuferin veröffentlichte daraufhin am 21. Dezember 2010 über das eBay-Bewer­tungs­portal folgenden Kommentar: „Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“. Die Verkäuferin stellte dann folgende Antwort ein: „Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang“ und verlangt von der Käuferin, die negative Käuferbewertung zu löschen. Sie macht u. a. geltend, dass sie aufgrund der negativen Bewertung Umsatzeinbußen erlitten habe.

Aussage der Käuferin in eBay-Bewertung im Kern nicht ersichtlich unwahr

Das Landgericht Düsseldorf hat einen Löschungs­an­spruch am 20. Januar 2011 verneint. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat diese Entscheidung im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren am 28. Februar 2011 bestätigt. Das eBay-Bewer­tungs­system ermögliche im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfü­gungs­ver­fahren, könne daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen sei die Aussage „hat seine ware erhalten, ich aber nie mein geld“ im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung „Finger weg“ überschreite nicht die Grenze zur Schmähkritik.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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