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- DAR 2015, 458Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 458
- MDR 2015, 508Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 508
- NZV 2015, 383Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 383
- VersR 2015, 1577Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 1577
- zfs 2015, 377Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 377
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil15.05.2014, 6 O 380/11
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil31.03.2015
Kein Schadensersatzanspruch des Helfers aufgrund Sturzes beim heimlichen Anschieben eines im Schnee steckengebliebenen AutosKeine Haftung des Fahrzeughalters sowie Fahrers des Autos
Hilft ein Verkehrsteilnehmer einem anderen Autofahrer dabei, seinen im Schnee steckengebliebenen Wagen frei zu bekommen, steht ihm dann kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Sturzes beim Anschieben zu, wenn er dem Autofahrer heimlich geholfen hat. In diesem Fall haftet weder der Fahrzeughalter noch der Fahrer des steckengebliebenen Autos auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall musste ein Autofahrer an einer Kreuzung sein Fahrzeug abbremsen, weil von rechts ein anderes Fahrzeug kam. Dabei blieb der Wagen jedoch im Schnee stecken. Trotz mehrfacher Versuche kam der Autofahrer nicht wieder frei. Dem Fahrer des von rechts kommenden Fahrzeugs dauerten die Befreiungsversuche offenbar zu lang. Er beabsichtigte in die vom steckengebliebenen Wagen blockierte Straße einzubiegen. Er entschied sich daher auszusteigen und den Wagen anzuschieben. Davon bekam der Autofahrer aber nichts mit. Bei seinen weiteren Anfahrtsversuchen aktivierte er beim Durchschalten des Automatikgetriebes kurzfristig den Rückfahrscheinwerfer. Der anschiebende Verkehrsteilnehmer erschrak aufgrund dessen und stürzte. Wegen der dadurch erlittenen Verletzungen verklagte er den Halter und den Fahrer des steckengebliebenen Wagens auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Fahrzeughalter
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughalter gemäß § 7 StVG zugestanden. Die Vorschrift sei nämlich nach § 8 Nr. 2 StVG dann nicht anzuwenden, wenn der Verletzte beim Betrieb des Fahrzeugs tätig war. Sinn und Zweck des Haftungsausschlusses sei es, dem erhöhten Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteil werden zu lassen, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebs freiwillig aussetze. So habe der Fall hier gelegen. Zwar habe der Kläger nur bei Gelegenheit Hilfe geleistet. Er habe sich aber beim Anschieben freiwillig in eine so nahe und unmittelbare Beziehung zu den Triebkräften des Wagens begeben, dass er den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt gewesen sei als die Allgemeinheit.
Kein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen Fahrer
Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrer des steckengeblieben Fahrzeugs habe nach Auffassung des Oberlandesgerichts ebenfalls nicht bestanden. Der deliktische Anspruch aus § 823 BGB sei deshalb ausgeschieden, weil der Fahrer nicht schuldhaft den Kläger verletzt habe. Der Fahrer habe angesichts dessen, dass er nicht rückwärtsfahren wollte und von der Hilfe des Klägers nichts wusste, den rückwärtigen Verkehrsraum nicht überwachen müssen. Ein Sorgfaltsverstoß sei ihm daher nicht vorzuwerfen gewesen.
Kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe sich der Schadensersatzanspruch nicht aus berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 BGB analog ergeben. Denn der Kläger sei mit der Art der Hilfeleistung eine nicht im Interesse des Geschäftsherrn liegende Eigengefährdung eingegangen. Die Geschäftsbesorgung müsse im Interesse des Geschäftsherrn liegen. Unsachgemäße Maßnahmen seien nicht interessensgerecht. So habe der Fall hier hingegen gelegen. Es habe keine Notsituation mit Gefahr für Leib oder Leben vorgelegen. Darüber hinaus sei die Straße nicht stark befahren gewesen. Es habe somit keine Eile bestanden. Der Kläger habe genügend Zeit gehabt sich mit dem Autofahrer zu verständigen und sich darüber zu vergewissern, dass dieser seine Absichten wahrnahm und billigte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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