21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 23491

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Urteil31.03.2015Oberlandesgericht DüsseldorfI-1 U 87/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2015, 458Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2015, Seite: 458
  • MDR 2015, 508Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2015, Seite: 508
  • NZV 2015, 383Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2015, Seite: 383
  • VersR 2015, 1577Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2015, Seite: 1577
  • zfs 2015, 377Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2015, Seite: 377
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil15.05.2014, 6 O 380/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil31.03.2015

Kein Schadens­ersatz­anspruch des Helfers aufgrund Sturzes beim heimlichen Anschieben eines im Schnee stecken­ge­bliebenen AutosKeine Haftung des Fahrzeughalters sowie Fahrers des Autos

Hilft ein Verkehrs­teil­nehmer einem anderen Autofahrer dabei, seinen im Schnee stecken­ge­bliebenen Wagen frei zu bekommen, steht ihm dann kein Anspruch auf Schadensersatz wegen eines Sturzes beim Anschieben zu, wenn er dem Autofahrer heimlich geholfen hat. In diesem Fall haftet weder der Fahrzeughalter noch der Fahrer des stecken­ge­bliebenen Autos auf Schadensersatz. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste ein Autofahrer an einer Kreuzung sein Fahrzeug abbremsen, weil von rechts ein anderes Fahrzeug kam. Dabei blieb der Wagen jedoch im Schnee stecken. Trotz mehrfacher Versuche kam der Autofahrer nicht wieder frei. Dem Fahrer des von rechts kommenden Fahrzeugs dauerten die Befrei­ungs­versuche offenbar zu lang. Er beabsichtigte in die vom stecken­ge­bliebenen Wagen blockierte Straße einzubiegen. Er entschied sich daher auszusteigen und den Wagen anzuschieben. Davon bekam der Autofahrer aber nichts mit. Bei seinen weiteren Anfahrts­ver­suchen aktivierte er beim Durchschalten des Automa­tik­ge­triebes kurzfristig den Rückfahr­schein­werfer. Der anschiebende Verkehrs­teil­nehmer erschrak aufgrund dessen und stürzte. Wegen der dadurch erlittenen Verletzungen verklagte er den Halter und den Fahrer des stecken­ge­bliebenen Wagens auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Mönchengladbach wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Schadensersatz gegen Fahrzeughalter

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Fahrzeughalter gemäß § 7 StVG zugestanden. Die Vorschrift sei nämlich nach § 8 Nr. 2 StVG dann nicht anzuwenden, wenn der Verletzte beim Betrieb des Fahrzeugs tätig war. Sinn und Zweck des Haftungs­aus­schlusses sei es, dem erhöhten Schutz des Gesetzes demjenigen nicht zuteil werden zu lassen, der sich durch seine Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraft­fahr­zeug­be­triebs freiwillig aussetze. So habe der Fall hier gelegen. Zwar habe der Kläger nur bei Gelegenheit Hilfe geleistet. Er habe sich aber beim Anschieben freiwillig in eine so nahe und unmittelbare Beziehung zu den Triebkräften des Wagens begeben, dass er den besonderen Gefahren des Kfz-Betriebs mehr ausgesetzt gewesen sei als die Allgemeinheit.

Kein deliktischer Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen Fahrer

Ein Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen den Fahrer des stecken­ge­blieben Fahrzeugs habe nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts ebenfalls nicht bestanden. Der deliktische Anspruch aus § 823 BGB sei deshalb ausgeschieden, weil der Fahrer nicht schuldhaft den Kläger verletzt habe. Der Fahrer habe angesichts dessen, dass er nicht rückwärtsfahren wollte und von der Hilfe des Klägers nichts wusste, den rückwärtigen Verkehrsraum nicht überwachen müssen. Ein Sorgfalts­verstoß sei ihm daher nicht vorzuwerfen gewesen.

Kein Anspruch aus Geschäfts­führung ohne Auftrag

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe sich der Schaden­s­er­satz­an­spruch nicht aus berechtigter Geschäfts­führung ohne Auftrag gemäß §§ 670, 683 BGB analog ergeben. Denn der Kläger sei mit der Art der Hilfeleistung eine nicht im Interesse des Geschäftsherrn liegende Eigengefährdung eingegangen. Die Geschäfts­be­sorgung müsse im Interesse des Geschäftsherrn liegen. Unsachgemäße Maßnahmen seien nicht inter­es­sens­gerecht. So habe der Fall hier hingegen gelegen. Es habe keine Notsituation mit Gefahr für Leib oder Leben vorgelegen. Darüber hinaus sei die Straße nicht stark befahren gewesen. Es habe somit keine Eile bestanden. Der Kläger habe genügend Zeit gehabt sich mit dem Autofahrer zu verständigen und sich darüber zu vergewissern, dass dieser seine Absichten wahrnahm und billigte.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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