13.12.2024
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Dokument-Nr. 34012

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil23.05.2024

Online-Kündi­gungs­prozess von Verbraucher­verträgen soll möglichst einfach seinKündi­gungs­prozess muss in zwei Stufen abschließbar sein

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat einer Unter­las­sungsklage eines Verbraucher­schutz­verbands stattgegeben und einem Versorgungs­unternehmen untersagt, online eine Kündigungs­bestätigungs­seite vorzuhalten, die erst durch Eingabe von Benutzername und Passwort oder Eingabe von Vertrags­kon­to­nummer und Postleitzahl der Verbrauchs­stelle erreichbar und damit nicht unmittelbar und leicht zugänglich ist.

Die Beklagte bietet auf ihrer Website Verbrau­che­rinnen und Verbrauchern den Abschluss von verschiedenen Strom- und Gasverträgen an. Auf ihrer Homepage findet sich am unteren Ende der Rubrik "Kontakt" eine Schaltfläche "Verträge kündigen". Wählen Verbrau­che­rinnen und Verbraucher diese aus, gelangen sie zu einer Anmeldemaske, mithilfe derer sie sich zunächst identifizieren sollen, bevor sie in den Kündi­gungs­bereich gelangen. Hierfür können sich registrierte Kundinnen und Kunden mit ihrem Benutzernamen und dem zugehörigen Passwort anmelden. Nicht registrierte Kundinnen und Kunden müssen zunächst die Vertrags­kon­to­nummer und die Postleitzahl der Verbrauchs­stelle angeben, um sich zu legitimieren. Die Identifizierung, ob per Benutzername oder Vertrags­kon­to­nummer, wird erst mit Bestätigung des Buttons "Anmelden" abgeschlossen. Eine Möglichkeit, den Vertrag direkt über eine Kündi­gungs­schalt­fläche zu kündigen, ohne sich auf eine der zwei vorgenannten Alternativen anmelden zu müssen, existiert nicht. Nach erfolgloser vorge­richt­licher Abmahnung beantragt der Verbrau­cher­schutz­verband u.a. die Untersagung des so gestalteten Kündi­gungs­pro­zesses.

Webseite entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben

Das OLG Düsseldorf bestätigte, dass der Kündi­gungs­prozess gegen § 312 k Abs. 2 S. 3 BGB verstößt. Nach dieser gesetzlichen Regelung sei ein Kündi­gungs­prozess zweistufig aufgebaut: Er beginne mit einer "Kündi­gungs­schalt­fläche", nach deren Betätigung der Verbraucher unmittelbar auf eine "Bestä­ti­gungsseite" geführt werde, auf der der Verbraucher Angaben zu seiner Kündigung machen könne und die wiederum einen Bestä­ti­gungs­button mit einer eindeutigen Formulierung wie "jetzt kündigen" enthalte. Die Beklagte habe die "Bestä­ti­gungsseite" nicht entsprechend dieser gesetzlichen Vorgaben gestaltet. Vielmehr sei diese dergestalt aufgespalten, dass Kundinnen und Kunden zunächst auf eine Website geleitet würden, auf der sie bestimmte Anmeld­e­in­for­ma­tionen zum Kundenkonto oder zu der sie identi­fi­zie­renden Vertrags­kon­to­nummer angegeben müssten. Diese Seite enthalte jedoch nicht die weiteren gesetzlich vorge­schriebenen Angaben und insbesondere keine Bestä­ti­gungs­schalt­fläche mit einer Formulierung wie "jetzt kündigen". Auf eine diese Merkmale enthaltende gesonderte Website würden die Verbrau­che­rinnen und Verbraucher vielmehr erst dann weitergeleitet, wenn sie sich erfolgreich angemeldet hätten. Eine solche Gestaltung der Website zur Kündigung des Versor­gungs­ver­trages sei nicht zulässig.

Drei Stufen sind eine zu viel

Die Betätigung der Kündi­gungs­schalt­fläche müsse vielmehr unmittelbar zu der Bestä­ti­gungsseite mit sämtlichen vorge­schriebenen Merkmalen - insbesondere der Bestä­ti­gungs­schalt­fläche "jetzt kündigen" führen. Dies setze voraus, dass die Bestä­ti­gungsseite aus einer einheitlichen Webseite bestehe. Die Kündigung würde momentan dadurch erschwert, dass eine weitere – im Gesetz nicht vorgesehene – Schaltfläche eingebaut werde. Diese Aufspaltung der Bestä­ti­gungsseite in (zumindest) zwei unabhängige Webseiten führe zu einem (zumindest) dreistufigen Kündi­gungs­prozess und laufe dem Bestreben des Gesetzgebers zugegen, eine möglichst einfache Kündigung zu ermöglichen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil bislang höchst­rich­terliche Rechtsprechung zu § 312 k BGB fehlt.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (pm/ab)

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