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Oberlandesgericht Dresden Urteil19.03.2013

Sendeanlagen für Mobilfunk sind bei Einhaltung der Grenzwerte zu duldenStreit­ge­gen­ständliche Mobil­funksen­de­anlage erfüllt Anforderungen der Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung

Die Sendeanlagen für Mobilfunk bei Einhaltung der Grenzwerte sind zu dulden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hat das Oberlan­des­gericht Dresden die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, die von der Beklagten wegen des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage Schadensersatz und Schmerzensgeld, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz aller entsprechenden zukünftigen Schäden sowie die Unterlassung elektro­ma­gne­tischer Strahlung verlangt hatte. Nach Auffassung des entscheidenden Senats muss die Klägerin den Betrieb der von der Beklagten betriebenen Mobil­funksen­de­anlage dulden, weil sie durch die von dort ausgehende Strahlung nur unwesentlich beeinträchtigt werde.

Wissen­schaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit nicht bewiesen

Die mit der Strahlung verbundenen Einwirkungen auf ihr Grundstück würden die in den einschlägigen Vorschriften festgelegten Grenz- bzw. Richtwerte nicht überschreiten. Die streit­ge­gen­ständliche Mobil­funksen­de­anlage erfülle die Anforderungen der 26. Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung (BImSchV). Der Klägerin sei es nicht gelungen, darzulegen und zu beweisen, dass ein wissen­schaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der 26. BImSchV festgelegten Grenzwerte bestehe und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektro­ma­gne­tische Felder unterhalb dieser Werte erhoben werden könne.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden/ra-online

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