Dokument-Nr. 13801
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Landgericht Bautzen Urteil26.06.2012
Anwohner erhält keinen Schadensersatz für Beeinträchtigungen durch MobilfunkmastVon Mobilfunkanlage ausgehende elektromagnetische Felder sind entschädigungslos zu dulden
Immissionen durch elektromagnetische Felder eines Mobilfunkmastes sind von Eigentümern der betroffenen Grundstücke zu dulden, wenn die Auswirkungen der elektromagnetischen Felder zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bautzen hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangte von der Beklagten wegen des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage in Wittichenau Schadensersatz, ein angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 Euro und die Unterlassung des Betriebs. Die Frau machte geltend, dass sie seit dem Betriebsbeginn der Mobilfunkanlage im Dezember 2008 nicht mehr beschwerdefrei leben könne. Seit diesem Zeitpunkt leide sie unter Herz-, Blutdruck- und Konzentrationsproblemen. Aufgrund der elektromagnetischen Strahlung sei sie arbeitsunfähig geworden.
Betreiber des Mobilfunkmastes erklärt elektromagnetische Felder für unwesentlich
Die Beklagte meint, dass die elektromagnetischen Felder als unwesentlich anzusehen seien, da sie die entsprechenden Grenzwerte bei weitem unterschreiten würden.
Landgericht weist Klage ab
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin die von der Mobilfunkanlage der Beklagten ausgehenden elektromagnetischen Felder entschädigungslos dulden müsse.
Sendeanlage hält Grenzwerte der Bundesimmissionsschutzverordnung ein
Immissionen durch elektromagnetische Felder sind nach diesem Urteil von dem Eigentümer des von den Auswirkungen betroffenen Grundstücks zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen*. Hier geht das Gericht davon aus, dass der gesetzliche Regelfall einer unwesentlichen Beeinträchtigung vorliegt, da die Sendeanlage die Grenzwerte der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) erfüllt.
Ärztliche Stellungnahme belegt bei Klägerin lediglich gesteigerte Elektrosensibilität
Dass die von der 26. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte inzwischen als überholt angesehen werden müssten, habe die Klägerin nicht dartun können. Die von ihr vorgelegte ärztliche Stellungnahme spricht lediglich von einer gesteigerten Elektrosensibilität der Klägerin.
* § 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe
(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.07.2012
Quelle: Landgericht Bautzen/ra-online
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