03.12.2024
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Landgericht Bautzen Urteil26.06.2012

Anwohner erhält keinen Schadensersatz für Beein­träch­ti­gungen durch MobilfunkmastVon Mobilfunkanlage ausgehende elektro­ma­gne­tische Felder sind entschä­di­gungslos zu dulden

Immissionen durch elektro­ma­gne­tische Felder eines Mobilfunkmastes sind von Eigentümern der betroffenen Grundstücke zu dulden, wenn die Auswirkungen der elektro­ma­gne­tischen Felder zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beein­träch­tigung führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Bautzen hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls verlangte von der Beklagten wegen des Betriebes einer Mobilfunksendeanlage in Wittichenau Schadensersatz, ein angemessenen Schmer­zens­geldes von mindestens 10.000 Euro und die Unterlassung des Betriebs. Die Frau machte geltend, dass sie seit dem Betriebsbeginn der Mobilfunkanlage im Dezember 2008 nicht mehr beschwerdefrei leben könne. Seit diesem Zeitpunkt leide sie unter Herz-, Blutdruck- und Konzen­tra­ti­o­ns­pro­blemen. Aufgrund der elektro­ma­gne­tischen Strahlung sei sie arbeitsunfähig geworden.

Betreiber des Mobilfunkmastes erklärt elektro­ma­gne­tische Felder für unwesentlich

Die Beklagte meint, dass die elektro­ma­gne­tischen Felder als unwesentlich anzusehen seien, da sie die entsprechenden Grenzwerte bei weitem unterschreiten würden.

Landgericht weist Klage ab

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Klägerin die von der Mobilfunkanlage der Beklagten ausgehenden elektro­ma­gne­tischen Felder entschä­di­gungslos dulden müsse.

Sendeanlage hält Grenzwerte der Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung ein

Immissionen durch elektro­ma­gne­tische Felder sind nach diesem Urteil von dem Eigentümer des von den Auswirkungen betroffenen Grundstücks zu dulden, wenn sie zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beein­träch­tigung führen*. Hier geht das Gericht davon aus, dass der gesetzliche Regelfall einer unwesentlichen Beein­träch­tigung vorliegt, da die Sendeanlage die Grenzwerte der 26. Bunde­s­im­mis­si­ons­schutz­ver­ordnung (BImSchV) erfüllt.

Ärztliche Stellungnahme belegt bei Klägerin lediglich gesteigerte Elektro­sen­si­bilität

Dass die von der 26. BImSchV vorgegebenen Grenzwerte inzwischen als überholt angesehen werden müssten, habe die Klägerin nicht dartun können. Die von ihr vorgelegte ärztliche Stellungnahme spricht lediglich von einer gesteigerten Elektro­sen­si­bilität der Klägerin.

* § 906 BGB Zuführung unwägbarer Stoffe

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beein­träch­tigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechts­ver­ord­nungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwal­tungs­vor­schriften, die nach § 48 des Bundes-Immis­si­ons­schutz­ge­setzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

Quelle: Landgericht Bautzen/ra-online

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