18.10.2024
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Verwaltungsgericht Gießen Urteil17.12.2007

Mobilfunkmast wichtiger als ungestörtes LandschaftsbildÖffentliche Belange an Mobil­funk­ver­sorgung überwiegen Natur­schut­z­in­teresse, wenn ein Mast aus technischen Gründen nur an bestimmten Ort aufgestellt werden kann

Das Verwal­tungs­gericht Gießen hat die Stadt Marburg verpflichtet, die Baugenehmigung für die Errichtung eines E-Plus Funkmastes im Außenbereich zwischen Haddamshausen und Cyriaxweimar zu erteilen.

Der geplante Standort des 40 m hohen und 1,50 m auf 1,50 m großen Funkmastes liegt in der Nähe eines Natur­schutz­ge­bietes und soll die Stadtteile Haddamshausen, Hermershausen, Neuhöfe und Cyriaxweimar funktechnisch versorgen. Aufgrund von Einwänden der Unteren Natur­schutz­behörde hatte die Stadt Marburg die Baugenehmigung verweigert. Die Untere Natur­schutz­behörde führte vor allem die Beein­träch­tigung des bisher ungestörten Landschafts­bildes ins Feld und schlug einen Alter­na­tivstandort auf der gegen­über­lie­genden Talseite vor, der wegen einer bereits vorhandenen Hochspan­nungs­leitung vorbelastet sei und wo der Funkmast aus natur­schutz­fach­licher Sicht zu einer geringeren Beein­träch­tigung führe.

Das sah die Kammer nun anders. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB im Außenbereich privilegiert, weil die Anlage aus technischen Gründen auf diesen konkreten Standorts angewiesen sei, da nur von diesem Standort aus alle vier Stadtteile vollständig versorgt werden könnten. Angesichts dieser Privilegierung könnten dem Vorhaben nur öffentliche Belange von beträchtlichem Gewicht entge­gen­ge­halten werden. Die von der Unteren Natur­schutz­behörde angeführte Verunstaltung des Landschafts­bildes sei nicht schwerwiegend genug, vielmehr sei eine gewisse Beein­träch­tigung des Landschafts­bildes und die optische Gewöh­nungs­be­dürf­tigkeit bis zu einem gewissen Grad hinzunehmen. Auch gingen von dem Funkmast keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB aus, denn von den beim Betrieb eines Mobilfunkmastes entstehenden elektro­ma­gne­tischen Feldern gingen nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand keine schädlichen Umwelt­ein­wir­kungen für die Bevölkerung aus, wenn - wie auch hier - die durch Verordnung festgesetzten Grenzwerte eingehalten würden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Gießen vom 19.12.2007

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