Dokument-Nr. 1214
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Bundesgerichtshof Urteil13.02.2004
Voraussetzungen des privaten Immissionsschutzes gegen Mobilfunksendeanlagen
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei parallel gelagerten Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Unternehmen verlangt werden kann, den Betrieb von Mobilfunksendeanlagen wegen der davon ausgehenden elektromagnetischen Felder zu unterlassen.
Die Beklagte zu 1 betreibt seit 1999 auf dem Kirchturm der Jakobuskirche in Bruchköbel eine Mobilfunksendeanlage. Den Standort nutzt sie aufgrund eines auf 20 Jahre befristeten Mietvertrages mit der Beklagten zu 2. Die Kläger beider Verfahren wohnen in der Nähe bzw. gehen dort einer beruflichen Tätigkeit nach. Die für Mobilfunkanlagen geltenden Grenzwerte nach § 2 in Verbindung mit Anhang 1 der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (BImSchV) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966) werden eingehalten.
Die Kläger verlangen von der Beklagten zu 1, den Betrieb der Sendeanlage zu unterlassen, und von der Beklagten zu 2, den Betrieb durch die Beklagte zu 1 nicht zu ermöglichen. Sie haben behauptet, von dem Betrieb der Anlage gehe für sie eine konkrete Gesundheitsgefährdung aus, vor der sie die Einhaltung der Grenzwerte der 26. BimSchV nicht schütze. Zum einen seien diese Werte zu hoch angesetzt, zum anderen erfasse die Verordnung nur die sog. thermischen Wirkungen, nicht aber die athermischen, die u. a. zu einer Steigerung des Krebsrisikos führten, negative Auswirkungen auf das Immunsystem hätten und auch Kopfschmerzen, Gehör- und Konzentrationsstörungen auslösten.
Die Klage ist vom Landgericht Hanau abgewiesen worden. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Urt. v. 18.06.2003) hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Auch die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision blieb ohne Erfolg.
Der Bundesgerichtshof hat einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB für nicht begründet erachtet, weil die Kläger die von der Mobilfunkanlage der Beklagten zu 1 ausgehenden elektromagnetischen Felder nach § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB dulden müssen. Nach dieser Vorschrift besteht eine Duldungspflicht, wenn die von der Anlage ausgehenden Immissionen zu keiner oder nur zu einer unwesentlichen Beeinträchtigung führen. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats von dem Empfinden eines verständigen Menschen und davon ab, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist. Dabei steht dem Tatrichter ein auf die konkreten Umstände des Einzelfalls bezogener Beurteilungsspielraum zu. Hierbei hat er indes zu beachten, daß nach § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB eine unwesentliche Beeinträchtigung "in der Regel" dann vorliegt, wenn - wie hier - die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenzen oder Richtwerte von den ermittelten und bewerteten Immissionen nicht überschritten werden. Die Einhaltung solcher Grenzen oder Richtwerte schließt zwar das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht aus, hat aber Indizwirkung zugunsten einer nur unwesentlichen Beeinträchtigung.
Hiervon ist das Berufungsgericht ausgegangen. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Annahme, daß die Kläger die Indizwirkung nicht erschüttert haben. Hierzu wäre darzulegen gewesen, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der in der BImSchV festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung durch elektromagnetische Felder unterhalb dieser Werte besteht. Daran fehlt es. Wissenschaft und Forschung ist – wie das Berufungsgericht festgestellt hat - bislang nicht der Nachweis gelungen, daß athermische Effekte elektromagnetischer Felder, zumal unterhalb der durch die 26. BImSchV gezogenen Grenzen, zu gesundheitlichen Schäden führen können. Darauf beruhen die Empfehlungen der Strahlenschutzkommission vom 13./14. September 2001, die Grundlage für die festgesetzten Grenzwerte sind. Bei diesem Forschungsstand war es nicht verfahrensfehlerhaft, daß das Berufungsgericht kein Sachverständigengutachten zu der Frage der gesundheitlichen Auswirkungen von elektromagnetischen Feldern eingeholt hat. Ein solches Gutachten hätte nur diesen Stand der Forschung widerspiegeln können und ist daher nicht geeignet, neue Erkenntnisse zu vermitteln.
Vorinstanzen:
LG Hanau
OLG Fankfurt am Main, Urt. v. 18.06.2003: Kein Unterlassungsanspruch von Nachbarn gegen Mobilfunkanlagen, wenn die festgelegten Grenzwerte nicht überschritten werden
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 13.02.2004
Quelle: Pressemitteilung Nr. 15/04 des BGH v. 13.02.2004
der Leitsatz
BGB § 906 Abs. 1 Satz 2
Der Einhaltung der in Gesetzen oder Rechtsverordnungen im Sinne des § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB festgelegten Grenz- oder Richtwerte kommt Indizwirkung dahin zu, daß eine nur unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt. Es ist dann Sache des Beeinträchtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die diese Indizwirkung erschüttern.
Bei einer von einer Mobilfunksendeanlage ausgehenden Beeinträchtigung durch elektromagnetische Felder, die die Grenzwerte der 26. BImSchV einhalten, muß der Beeinträchtigte zur Erschütterung der Indizwirkung darlegen - und gegebenenfalls beweisen -, daß ein wissenschaftlich begründeter Zweifel an der Richtigkeit der festgelegten Grenzwerte und ein fundierter Verdacht einer Gesundheitsgefährdung besteht.
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