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- Landgericht Chemnitz, Urteil23.06.2009, 7 O 359/09
Oberlandesgericht Dresden Urteil11.05.2010
OLG Dresden weist Schadensersatzklage gegen Bank für Lehman-Zertifikate abKeine Falschberatung der Bank
Das Oberlandesgericht Dresden hat die Schadensersatzklage eines Anlegers abgewiesen, der Anfang 2007 Zertifikate von Lehman-Brothers erworben hatte, die später infolge der Insolvenz der damals viertgrößten US-Investmentbank wertlos geworden waren.
Der Kläger hatte im Januar und Februar 2007 Zertifikate erworben, deren Emittentin die Lehman Brothers Treasury Co. BV war. Garantiert wurden die Verpflichtungen der Emittentin durch die Lehman Brothers Holding Inc., der damals viertgrößten US-Investmentbank mit einer Bilanzsumme von 691 Milliarden US$ und einer seinerzeit als einwandfrei beurteilten Bonität. Im September 2008 wurde Lehman Brothers insolvent, die Zertifikate des Klägers wurden wertlos.
Kläger wirft Bank unzureichende Aufklärung über Risiken der Anlage vor
Der Kläger verlangt nun von der beklagten Bank und deren Mitarbeitern, welche dem Kläger zum Erwerb der Wertpapiere geraten hatten, Schadensersatz in Höhe von rund 25.000 € nebst Zinsen. Er wirft ihnen vor, nicht hinreichend über der Anlage innewohnende Risiken sowie eine der beratenden Bank zugeflossene Provision aufgeklärt worden zu sein.
Landgericht Chemnitz verurteilte die Bank zur Zahlung von Schadensersatz
Das Landgericht Chemnitz hat der Klage stattgegeben. Zwar sei die beratende Bank im vorliegenden Fall nicht verpflichtet gewesen, darüber aufzuklären, dass sie selbst an dem Geschäft mit dem Kläger verdient. Die so genannte »Kick-Back-Rechtsprechung« des Bundesgerichtshofs sei hier nicht einschlägig, da die Bank die Papiere bei der Emittentin mit einem Preisabschlag erworben und anschließend um 3,5 % teurer an den Kläger weiterveräußert habe. Damit liege keine Rückvergütung, sondern lediglich die Vereinnahmung einer Gewinnspanne vor, über die nicht aufgeklärt werden müsse, da der Anleger ohnehin nicht annehmen könne, er werde kostenlos beraten. Die Anlage habe aber im konkreten Fall nicht dem Risikoprofil des Klägers entsprochen. Dieser habe ausdrücklich gewünscht, den Aktienanteil seines Depots zu reduzieren und damit zum Ausdruck gebracht, eine eher konservative Anlagestrategie verfolgen zu wollen. Hierfür seien die Zertifikate nicht geeignet gewesen.
Bank legte Berufung ein und obsiegte vor dem OLG Dresden
Gegen das Urteil hat die beklagte Bank erfolgreich Berufung beim Oberlandesgericht Dresden eingelegt.
OLG kann keine fehlerhafte Beratung des Kunden feststellen
Das OLG Dresden hat sich auf der Grundlage einer Beweisaufnahme nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Kläger fehlerhaft beraten worden ist. Gemessen an seinem Risikoprofil sei die Anlage nicht von vornherein ungeeignet gewesen. So habe der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, es gehe ihm um eine absolut sichere, vor jeglichem Verlust geschützte Anlage. Er habe vielmehr Verluste ausgleichen wollen, die ihm aus der Beteiligung an einem Investmentfonds, der u. a. japanische Aktien enthielt, entstanden seien. Das Angebot eines konservativen Produktes (einer Festgeldanlage) habe der Kläger wegen der zu geringen Rendite ausdrücklich abgelehnt.
Einschätzung des Bonitätsrisiko des Emittenten als gering war seinerzeit kein Beratungsfehler
Dass der Anlageberater das Bonitätsrisiko des Emittenten als gering eingestuft habe, sei kein Beratungsfehler, weil dieses Risiko seinerzeit allgemein als fernliegend angesehen worden sei. Über ihr zugeflossene Provisionen habe die Bank nicht aufklären müssen. Eine Aufklärungspflicht bestehe nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil v. 19.12.2006 - XI ZR 56/05 -) nur dann, wenn der beratenden Bank Rückvergütungen (so genannte "Kickbacks") gewährt würden, d. h., wenn Teile des vom Kunden gezahlten Ausgabeaufschlags oder der Verwaltungsgebühren hinter seinem Rücken umsatzabhängig an die Bank zurückflössen, so dass diese ein besonderes Interesse an der Empfehlung gerade dieser Beteiligung habe. Um derartige Rückvergütungen handele es sich bei der Verkaufsprovision, die der Beklagten hier gezahlt wurde, aber nicht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2010
Quelle: ra-online, OLG Dresden
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