18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28270

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Urteil01.10.2019Oberlandesgericht Dresden4 U 774/19
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1574Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1574
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Vorinstanz:
  • Landgericht Leipzig, Urteil07.03.2019, 4 O 1146/18
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Dresden Urteil01.10.2019

Systembetreiber darf gelbe Tonnen bei Fehlbefüllung nicht eigenmächtig abziehenGrund­stücks­eigentümer ist Besitzer der auf Grundstück abgestellten Wertstofftonnen

Kommt es zu einer Fehlbefüllung von gelben Tonnen durch Mieter eines Wohnhauses, so ist der Systembetreiber nicht berechtigt, die Wertstofftonnen eigenmächtig abzuziehen. Besitzer der Tonnen ist der Grund­stücks­eigentümer, so dass der eigenmächtige Abzug eine Besitzstörung darstellt. Dies hat das Oberlan­des­gericht Dresden entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da es wiederholt zu einer Fehlbefüllung von gelben Tonnen durch die Mieter einer Wohnhauses kam, teilte die System­be­treiberin der Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin im Juli 2017 mit, dass die Wertstofftonnen gemäß den Nutzungs­be­din­gungen abgezogen werden. Obwohl die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin dem widersprach, erfolgte zunächst der Abzug der Tonnen. Nachdem diese wieder auf dem Grundstück abgestellt wurden, klagte die Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin auf Unterlassung des zukünftigen Abzugs und auf Zahlung von Schadensersatz. Aufgrund des kurzzeitigen Abzugs der Tonnen habe sie Ersatztonnen aufstellen müssen, wodurch zusätzliche Gebühren entstanden seien. Das Landgericht Leipzig wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Anspruch auf Unterlassung des Abzugs der Wertstofftonnen

Das Oberlan­des­gericht Dresden entschied, dass der Klägerin gemäß § 861 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch auf Unterlassung des Abzugs der Wertstofftonnen im Falle einer Fehlbefüllung zustehe. Die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Abzugs Allein­be­sitzerin der gelben Tonnen gewesen. Als Grund­s­tücks­ei­gen­tümerin sei ihr auf ihren Antrag von Mitarbeitern der Beklagten die tatsächliche und auf Dauer angelegte Sachherrschaft an den Wertstoff­be­hältern überlassen worden. Diesen Alleinbesitz habe die Beklagte durch eine verbotene Eigenmacht gestört. Sie sei trotz Verstoßes gegen die Nutzungs­be­din­gungen nicht berechtigt gewesen, die Tonnen abzuziehen. Sie sei nur zur kosten­pflichtigen Entsorgung der fehlbefüllten Behälter oder zur Weigerung der Leerung der Tonnen ermächtigt gewesen.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen zusätzlicher Gebühren

Der Klägerin stehe dagegen nach Ansicht des Oberlan­des­ge­richts kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 823 BGB wegen der zusätzlichen Gebühren zu. Nach dieser Vorschrift sei nur der berechtigte Besitz geschützt. Ein solcher habe aber aufgrund des Verstoßes gegen die Nutzungs­be­din­gungen nicht vorgelegen. Die Klägerin sei zwar Allein­be­sitzerin geblieben, sie habe aber ihr Recht zum Besitz verloren. Zudem fehle es an der Kausalität zwischen dem Abzug der Tonnen und dem eingetretenen Schaden. Die Gebühren wären auch angefallen, wenn die Beklagte die Wertstoff­be­hälter auf dem Grundstück belassen, diese aber nicht geleert und die Klägerin von der Leerung der Tonnen ausgeschlossen hätte.

Quelle: Oberlandesgericht Dresden, ra-online (vt/rb)

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