21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 28144

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Urteil15.02.2019Amtsgericht Frankenthal3a C 288/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2019, 1422Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2019, Seite: 1422
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Amtsgericht Frankenthal Urteil15.02.2019

Vermieter kann erhöhte Müll­beseitigungs­kosten aufgrund fehlerhafter Mülltrennung auf Mieter umlegenKosten der Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens stellen Betriebskosten dar

Entstehen dem Vermieter erhöhte Müll­beseitigungs­kosten, weil die Mieter fehlerhaft ihren Müll trennen, so kann er die Kosten auf die Mieter umlegen. Die Kosten der Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens stellen Betriebskosten im § 556 Abs. 1 BGB und § 2 Nr. 8 BetrKV dar. Dies hat das Amtsgericht Frankenthal entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung gemäß der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2017 anteilig die Kosten für die Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens des Mülls tragen. Hintergrund dessen war, dass in der Wohnanlage fehlerhaft der Müll getrennt wurde und die Vermieterin dadurch erhöhte Müllbeseitigungskosten zu tragen hatte. Die Mieter waren mit der Umlage aber nicht einverstanden und erhoben daher Klage.

Zulässige Umlage der Müllbe­sei­ti­gungs­kosten

Das Amtsgericht Frankenthal entschied gegen die Mieter. Die Kosten für Überprüfung der Mülltrennung und des Nachsortierens stellen Betriebskosten im Sinne von § 556 Abs. 1 BGB und § 2 Nr. 8 BetrKV dar und seien daher auf die Mieter umlagefähig. Es stehe fest, dass eine ordnungsgemäße Mülltrennung auch den Vorstellungen und Wünschen des Großteils der Mieterschaft entspreche und ein entsprechendes Verhalten auch ihre Mietnutzung unterstütze. Es sei zudem nicht sachgerecht, müsste die Vermieterin für das pflichtwidrige Verhalten ihrer Mieter haften. Schließlich habe die Vermieterin hinreichend Bemühungen entfaltet, um eine bessere Mülltrennung zu erreichen, etwa durch entsprechende Informationen der Mieter.

Quelle: Amtsgericht Frankenthal, ra-online (vt/rb)

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