21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32455

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Urteil05.10.2022BundesgerichtshofVIII ZR 117/21
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1205Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1205
  • WuM 2022, 733Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2022, Seite: 733
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Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Spandau, Urteil13.10.2020, 5 C 150/20
  • Landgericht Berlin, Urteil08.04.2021, 67 S 335/20
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil05.10.2022

BGH: Kosten für Kontrolle der ordnungsgemäßen Mülltrennung und eventueller Nachsortierung können auf Mieter umgelegt werdenVorliegen von Kosten der Müllbeseitigung im Sinne von § 2 Nr. 8 BetrKV

Beauftragt ein Vermieter einen externen Dienstleister zwecks Kontrolle der ordnungsgemäßen Mülltrennung und eventueller Nachsortierung, könne die Kosten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten sind von den Kosten der Müllbeseitigung im Sinne von § 2 Nr. 8 BetrKV umfasst. Dies hat der Bundes­ge­richtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin sollten gemäß der Betrie­bs­kos­te­n­a­b­rechnung für 2018 anteilig unter anderem die Kosten für die Überprüfung der ordnungsgemäßen Mülltrennung einschließlich der Nachsortierung in Höhe von 12,09 € tragen. Die Vermieterin hatte einen externen Dienstleister mit der Aufgabe betreut und den Kostenpunkt als "Behäl­ter­ma­na­gement" bezeichnet. Die Mieter waren damit nicht einverstanden und erhoben Klage auf Rückzahlung. Sowohl das Amtsgericht Berlin-Spandau als auch das Landgericht Berlin wiesen die Klage ab. Dagegen richtete sich die Revision der Mieter.

Wirksame Umlage der Kosten für Behäl­ter­ma­na­gement

Der Bundes­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Kosten für das Behäl­ter­ma­na­gement haben wirksam auf die Mieter umgelegt werden können. Sie entstehen der Vermieterin regelmäßig wiederkehrend durch die Mietnutzung des Grundstücks und seien insbesondere nicht den durch die Grundmiete abgedeckten Verwal­tungs­kosten zuzuordnen. Es sei dabei auch vollkommen unerheblich, ob die fehlerhafte Mülltrennung durch andere Mieter vertragswidrig verursacht worden sei.

Vorliegen von Kosten der Müllbeseitigung im Sinne von § 2 Nr. 8 BetrKV

Bei den Kosten handele es sich um Kosten der Müllbeseitigung im Sinne von § 2 Nr. 8 BetrKV, so der Bundes­ge­richtshof. Die Vorschrift sei weit auszulegen und umfasse daher auch den privat veranlassten Aufwand des Vermieters für auf die Kontrolle und Sortierung der Müllbehälter gerichtete Tätigkeiten eines externen Dienstleisters.

Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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