Im vorliegenden Fall wurde Ersatz für einen Wasserschaden nach einem Rohrbruch bei einer Gebäudeversicherung geltend gemacht. Die eingereichten Rechnungen enthielten jedoch Posten, die sich in keinen Zusammenhang mit dem versicherten Schaden bringen ließen. So hatte der Versicherte vielmehr die Sanierung seiner vollständigen Wohnung von der Versicherung bezahlen lassen wollen. Die Versicherung verweigerte daraufhin den Ausgleich des Schadens und damit die Zahlung der geforderten Summe in Höhe von 11.995 Euro. Diesen Betrag versuchte der Versicherte schließlich einzuklagen.
Das Oberlandesgerichts Celle stellte jedoch fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der geforderten Summe wegen des behaupteten Leitungswasserschadens zustehe. Dabei sei es unerheblich, ob ein Schadensfall eingetreten sei oder nicht. Die Versicherung sei nach § 21 Nr. 1 VGB 98 von einer Leistungspflicht befreit gewesen, da der Kläger versucht habe, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien. So hätten zwei der eingereichten Rechnungen Positionen enthalten, die nicht ursächlich auf einen Wasserschaden zurückzuführen waren.
Vielmehr habe der Kläger eine Komplettsanierung der mit bereits erheblichen Mängeln behafteten Wohnung vornehmen wollen, wozu der Austausch von zwei Heizkörpern gehörte. Die vorhandenen Heizkörper seien sehr alt, aber nicht durch das Wasser beschädigt gewesen. Es seien jedoch noch weitere Posten aufgetaucht, die mit dem Wasserschaden in keinem Zusammenhang standen, unter anderem ein neues WC-Set, Wandstangen und ein Waschtisch-Set.
Der Kläger habe damit durch das Einreichen der Rechnungen auch für ihn erkennbar über den Umfang der schadensbedingten Reparaturaufwendungen getäuscht. Der Versuch einer arglistigen Täuschung sei bei einer bewusst falschen Antwort des Versicherungsnehmers gegeben, die einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge, erklärte das Gericht. Nicht immer müsse dem eine Bereicherungsabsicht zugrunde liegen. Es reiche bereits das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu beseitigen.
Eine Leistungsverweigerung der Versicherung im vorliegenden Fall stelle sich auch nicht als treuwidrig dar, da der Verlust des Versicherungsschutzes auch in Anbetracht seines Verschuldens für den Kläger keine übermäßige Härte darstelle und die Täuschung nicht nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betreffe. Somit hatte der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des Schadens, der ihm durch den Wasserrohrbuch entstanden war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Celle (vt/st)