18.10.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 11356

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Urteil25.02.2010Oberlandesgericht Celle8 U 86/09
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • VersR 2010, 1312Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2010, Seite: 1312
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Vorinstanz:
  • Landgericht Hannover, Urteil26.02.2009, 8 O 346/07
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Celle Urteil25.02.2010

Täuschungs­versuch bei Eintritt eines Versi­che­rungsfalls kostet den Versi­che­rungs­schutzFalsche Angaben bei der Berechnung des Versi­che­rungs­schadens erfüllen den Tatbestand der arglistigen Täuschung

Wer bei der Einreichung der durch einen Schaden entstandenen Kosten bei seiner Versicherung Posten angibt, die nichts mit dem Schadensfall zu tun haben, der täuscht den Versicherer damit bewusst. Der Verlust des Versi­che­rungs­schutzes ist die rechtmäßige Folge einer solchen Handlung. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

Im vorliegenden Fall wurde Ersatz für einen Wasserschaden nach einem Rohrbruch bei einer Gebäu­de­ver­si­cherung geltend gemacht. Die eingereichten Rechnungen enthielten jedoch Posten, die sich in keinen Zusammenhang mit dem versicherten Schaden bringen ließen. So hatte der Versicherte vielmehr die Sanierung seiner vollständigen Wohnung von der Versicherung bezahlen lassen wollen. Die Versicherung verweigerte daraufhin den Ausgleich des Schadens und damit die Zahlung der geforderten Summe in Höhe von 11.995 Euro. Diesen Betrag versuchte der Versicherte schließlich einzuklagen.

Eingereichte Kosten standen nicht mit Versi­che­rungs­schaden im Zusammenhang

Das Oberlan­des­ge­richts Celle stellte jedoch fest, dass dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung der geforderten Summe wegen des behaupteten Leitungs­was­ser­schadens zustehe. Dabei sei es unerheblich, ob ein Schadensfall eingetreten sei oder nicht. Die Versicherung sei nach § 21 Nr. 1 VGB 98 von einer Leistungs­pflicht befreit gewesen, da der Kläger versucht habe, arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für die Höhe der Entschädigung von Bedeutung seien. So hätten zwei der eingereichten Rechnungen Positionen enthalten, die nicht ursächlich auf einen Wasserschaden zurückzuführen waren.

Die Wohnung war bereits vor dem Schaden­s­eintritt sanie­rungs­be­dürftig

Vielmehr habe der Kläger eine Kompletts­a­nierung der mit bereits erheblichen Mängeln behafteten Wohnung vornehmen wollen, wozu der Austausch von zwei Heizkörpern gehörte. Die vorhandenen Heizkörper seien sehr alt, aber nicht durch das Wasser beschädigt gewesen. Es seien jedoch noch weitere Posten aufgetaucht, die mit dem Wasserschaden in keinem Zusammenhang standen, unter anderem ein neues WC-Set, Wandstangen und ein Waschtisch-Set.

Wer falsche Angaben macht, der täuscht arglistig

Der Kläger habe damit durch das Einreichen der Rechnungen auch für ihn erkennbar über den Umfang der schadens­be­dingten Repara­tu­r­auf­wen­dungen getäuscht. Der Versuch einer arglistigen Täuschung sei bei einer bewusst falschen Antwort des Versi­che­rungs­nehmers gegeben, die einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolge, erklärte das Gericht. Nicht immer müsse dem eine Berei­che­rungs­absicht zugrunde liegen. Es reiche bereits das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Ansprüche zu beseitigen.

Leistungs­ver­wei­gerung ist nicht treuwidrig

Eine Leistungs­ver­wei­gerung der Versicherung im vorliegenden Fall stelle sich auch nicht als treuwidrig dar, da der Verlust des Versi­che­rungs­schutzes auch in Anbetracht seines Verschuldens für den Kläger keine übermäßige Härte darstelle und die Täuschung nicht nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betreffe. Somit hatte der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des Schadens, der ihm durch den Wasserrohrbuch entstanden war.

Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Celle (vt/st)

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