18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Coburg Urteil07.02.2000

Falschangaben in Schadensanzeige führen zum Verlust des Versi­che­rungs­schutzesUnrichtige Angaben lassen auf bewusste und gewollte Pflicht­ver­letzung schließen

Unrichtige Angaben zu Kaufpreis oder Laufleistung eines Pkws gegenüber der Teilkas­ko­ver­si­cherung können für den Versi­che­rungs­nehmer den Verlust des Versi­che­rungs­schutzes bedeuten. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Coburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war der amerikanische Sportwagen des Klägers einige Monate, nachdem er den Wagen gebraucht erworben hatte, in Flammen aufgegangen. Diesen Umstand teilte er seiner grundsätzlich auch für Brandschäden ersatz­pflichtigen Teilkas­ko­ver­si­cherung mit. Auf entsprechende Nachfrage der Versicherung (mit Belehrung über die Folgen wissentlich unwahrer Angaben) bezifferte er den Kaufpreis mit 39.000,- DM und den Kilometerstand mit ca. 64.500.

Versicherung bemerkt Falschangaben des Autobesitzers

Die Versicherung glaubte ihm jedoch nicht unbesehen und forschte nach. Mit Erfolg: Bezahlt hatte der Kläger zwar tatsächlich 35.000,- DM, bereits beim Erwerb des Autos war dieses jedoch mehr als 90.000 km gelaufen. In einem Erklä­rungs­versuche erläuterte der Versicherte, dass er den Auszeichnungs- mit dem Kaufpreis verwechselt und versehentlich die Meilen- statt der Kilometerzahl abgelesen habe. Die Versicherung verweigerte dennoch die geforderten ca. 24.000,- DM.

Herabsetzung der geforderten auf die angemessene Entschädigung abgelehnt

Das Landgericht Coburg gab der Versicherung Recht. Den Versi­che­rungs­nehmer treffe die Pflicht, alles zur Aufklärung des Sachverhaltes zu tun. Bei seinen objektiv unrichtigen Angaben sei von einer bewussten und gewollten Pflicht­ver­letzung auszugehen. Vom Vorliegen bloßer Irrtümer konnte der Kläger das Gericht nicht überzeugen. Dabei spiele keine Rolle, dass ihm die Versicherung auf die Schliche kam. Die falschen Daten seien nämlich grundsätzlich geeignet gewesen, die Versicherung zu einer höheren Leistung zu veranlassen und damit zu schädigen. Auch eine Herabsetzung der geforderten auf die angemessene Entschädigung lehnte das Landgericht ab: Eine Entschädigung würde dem gesetzlich anerkannten Abschre­ckungs­effekt widersprechen, so die Richter.

Quelle: ra-online, LG Coburg

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