18.10.2024
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Oberlandesgericht Koblenz Urteil30.08.2002

Versi­che­rungs­schutz nach Autodiebstahl nur bei wider­spruchs­freien AngabenFahrzeugschein hinter Sonnenblende versteckt

Das Oberlan­des­gericht Koblenz hat einem Versi­che­rungs­nehmer einen Anspruch auf Teilkas­koent­schä­digung gegen den Versicherer versagt, weil ihm der Nachweis des äußeren Erschei­nungs­bildes eines Diebstahls seines geleasten PKWs nicht gelungen sei.

Der Kläger hatte am 1. Mai bei der Polizei den Diebstahl seines PKWs samt des hinter der Sonnenblende steckenden Fahrzeugscheins von einem Parkplatz angezeigt und dabei angegeben, das Fahrzeug noch am Abend des 30. April an dem Abstellplatz gesehen zu haben. Der Fahrzeugschein habe sich im Fahrzeug befunden, damit letzteres von seinen Mitarbeitern jederzeit habe benutzt werden können.

Der PKW war bereits am Morgen des 30. April gegen 9 Uhr 30 über die polnisch-russische Grenze verbracht worden, nachdem die Grenzbehörden den Kfz-Schein kontrolliert hatten.

Der Senat wertete das Hinterlassen des Fahrzeugscheins im PKW nicht als einen erheblichen gefah­rer­hö­henden Umstand im Sinne des Versi­che­rungs­ver­trags­ge­setzes, der zu einer Leistungs­freiheit des Versicherers führt. Eine Gefahrerhöhung ist eine nachträgliche Änderung der bei Vertragsschluss tatsächlich vorhandenen gefah­rer­heb­lichen Umstände, die den Eintritt des Versi­che­rungsfalls oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlich macht.

Zwar bedeute für einen Dieb der Besitz des Kfz-Scheins durchaus eine gewisse Erleichterung. In Anbetracht der für eine Verwertung allerdings untergeordneten Bedeutung gegenüber dem Kfz-Brief sei die Erheb­lich­keits­schwelle, anders als etwa bei dauernder Aufbewahrung eines Zweitschlüssels im Fahrzeug, nicht überschritten.

Der Senat versagte aber den Versi­che­rungs­schutz, weil der Kläger bei der polizeilichen Anzei­ge­n­er­stattung, der Schadensanzeige beim Versicherer und der Anhörung im Gerichts­ver­fahren wider­sprüchliche Angaben zum Motiv des Belassens des Fahrzeugscheins im PKW, zum Zeitpunkt der letzten Benutzung vor dem angeblichen Abhandenkommen und dazu, wann er das Fahrzeug letztmals gesehen hatte, gemacht hatte.

Quelle: ra-online, OLG Koblenz

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