24.11.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.
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Oberlandesgericht Celle Urteil10.06.1992

Durch gekipptes Fenster erleichterter Einbruch in Erdge­schoss­wohnung begründet grobe FahrlässigkeitVersicherung kann von ihrer Leistungs­pflicht befreit sein

Wird einem Einbrecher das Einsteigen in die Erdge­schoss­wohnung durch ein gekipptes Fenster erleichtert, so hat der Wohnungs­be­sitzer den Versi­che­rungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. In einem solchen Fall kann die Versicherung von ihrer Leistungs­pflicht befreit sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Celle hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ließ der Besitzer einer Erdgeschosswohnung die halbe Nacht lang das Schlaf­zim­mer­fenster gekippt, während er außer Haus war. Ein Einbrecher nutzte die sich ihm bietende Gelegenheit, um in die Wohnung einzusteigen. Dazu hebelte er einfach das auf Kipp stehende Fenster auf. Nachfolgend weigerte sich die Versicherung für den Diebstahl­s­schaden aufzukommen. Ihrer Ansicht nach habe der Wohnungs­be­sitzer den Versi­che­rungsfall nämlich grob fahrlässig herbeigeführt. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Leistungs­freiheit der Versicherung

Das Oberlan­des­gericht Celle entschied zu Gunsten der Versicherung. Sie sei aufgrund des grob fahrlässig herbeigeführten Versi­che­rungsfalls von ihrer Leistungs­pflicht befreit gewesen.

Grob fahrlässige Herbeiführung des Versi­che­rungsfalls durch gekipptes Fenster

Nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts habe der Wohnungs­be­sitzer angesichts der allge­gen­wärtigen Einbruchsgefahr grob fahrlässig gehandelt, als er das leicht zugängliche und zudem nicht ohne weiteres einsehbare Schlaf­zim­mer­fenster die halbe Nacht lang auf Kipp stellte. Eine Erdge­schoss­wohnung dürfe nicht derart unzulänglich gesichert zurückgelassen werden.

Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/zfs 1993, 243/rb)

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