Dokument-Nr. 18246
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- VersR 1993, 572Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1993, Seite: 572
- zfs 1993, 243Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 1993, Seite: 243
- Gekipptes Fenster: Hausratversicherung muss bei Einbruch trotzdem zahlenOberlandesgericht Hamm, Urteil20.12.2000, 20 U 160/00
- Hausratversicherung: Gekipptes Fenster kann beim Einbruch den Versicherungsschutz kostenLandgericht Düsseldorf, Urteil14.05.2007, 11 O 205/06
- Sommerhitze und gekipptes Fenster: Auch bei Einbruchgsgefahr, lüften muss seinLandgericht Gießen, Urteil31.05.2001, 4 O 585/00
Oberlandesgericht Celle Urteil10.06.1992
Durch gekipptes Fenster erleichterter Einbruch in Erdgeschosswohnung begründet grobe FahrlässigkeitVersicherung kann von ihrer Leistungspflicht befreit sein
Wird einem Einbrecher das Einsteigen in die Erdgeschosswohnung durch ein gekipptes Fenster erleichtert, so hat der Wohnungsbesitzer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. In einem solchen Fall kann die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ließ der Besitzer einer Erdgeschosswohnung die halbe Nacht lang das Schlafzimmerfenster gekippt, während er außer Haus war. Ein Einbrecher nutzte die sich ihm bietende Gelegenheit, um in die Wohnung einzusteigen. Dazu hebelte er einfach das auf Kipp stehende Fenster auf. Nachfolgend weigerte sich die Versicherung für den Diebstahlsschaden aufzukommen. Ihrer Ansicht nach habe der Wohnungsbesitzer den Versicherungsfall nämlich grob fahrlässig herbeigeführt. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Leistungsfreiheit der Versicherung
Das Oberlandesgericht Celle entschied zu Gunsten der Versicherung. Sie sei aufgrund des grob fahrlässig herbeigeführten Versicherungsfalls von ihrer Leistungspflicht befreit gewesen.
Grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch gekipptes Fenster
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Wohnungsbesitzer angesichts der allgegenwärtigen Einbruchsgefahr grob fahrlässig gehandelt, als er das leicht zugängliche und zudem nicht ohne weiteres einsehbare Schlafzimmerfenster die halbe Nacht lang auf Kipp stellte. Eine Erdgeschosswohnung dürfe nicht derart unzulänglich gesichert zurückgelassen werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Oberlandesgericht Celle, ra-online (zt/zfs 1993, 243/rb)
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